Änderungen bei „Minijobbern“ - das sollten Sie beachten

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Die in § 8 Abs. 1 SGB IV geregelte geringfügige Beschäftigung („Minijob“) wird unterteilt in die sogenannte

- Entgeltgeringfügigkeit (450-Euro-Job, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und die
- kurzfristigen Beschäftigungen (Zeitgeringfügigkeit, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Seit dem 1.1.2015 sind folgende Änderungen zu beachten:

450-Euro-Job

„Minijobber“ dürfen bekanntlich nicht mehr als 450 EUR brutto im Monat bzw. 5.400 EUR im Jahr verdienen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Schwankt das regelmäßige Entgelt, ist der Durchschnitt maßgeblich (auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind zu berücksichtigen). Aber ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 450-EUR-Grenze führt nicht automatisch zur Sozialversicherungs- und vollen Beitragspflicht („Minijobs“ sind zwar sozialversicherungsfrei, aber nicht beitragsfrei: Aus dem Arbeitsentgelt des Minijobbers hat der Arbeitgeber pauschal 30% abzuführen, d.h. zusätzlich zu einem Steuerbetrag von 2% gehen 15% in die gesetzliche Rentenversicherung (womit auch Wartezeiten erfüllt werden können!) und 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung).

Als „gelegentlich“ galt bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Zeitraum von drei Monaten. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt; danach gilt wieder ein Zeitraum von 2 Monaten als gelegentlich. Maßgeblich ist aber stets eine vorausschauende Betrachtung (Prognose), d.h. die Überschreitung darf nicht von vornherein absehbar sein oder sogar einkalkuliert werden, so dass die Verdienstgrenze nur infolge unvorhersehbarer Umstände überschritten werden darf. Falls es trotz einer realistischen Prognose zu einer Überschreitung kommt, tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspflicht ein.

Kurzfristige Beschäftigungen

Mit der Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 wurden – auch zeitlich befristet bis 31.12.2018 - die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die alten Grenzen (2 Monate oder 50 Tage) sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich.

Marc O. Melzer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht 


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