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AG Frankfurt weist erneut Klage v. BaumgartenBrandt ab - Verjährung und keine Haftung des Beklagten

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Wie bereits in der Vergangenheit konnten wir unseren Mandanten gegen die Forderung der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten von der Kanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich vertreten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 28.05.2015 erneut eine Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin ab. Die Europool hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Wie war der Sachverhalt?

Dem von uns vertretenen Beklagten wurde vorgeworfen, im Dezember 2009 das Filmwerk „Niko – Ein Rentier hebt ab“ über ein Filesharingnetzwerk Dritten zum Download angeboten zu haben. Dabei trug die Kanzlei BaumgartenBrandt vor, die IP-Adresse unseres Mandanten sei von dem Unternehmen Guardaley beweissicher ermittelt worden. Unser Mandant ist im Mai 2010 abgemahnt worden und im Januar 2014 wurde ihm ein Mahnbescheid zugestellt, gegen welchen er fristgerecht Widerspruch erhob. Im März 2015 erhielt er dann die Klageschrift vom Amtsgericht Frankfurt zugestellt.

2. Entscheidung des AG Frankfurt am Main

a) Verjährung

Bei dem Urteil geht das Gericht zunächst von der Verjährung der geltend gemachten Forderung aus. Der Mahnbescheid sei im Januar 2014 nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsdauer zugestellt worden und entfalte daher keine hemmende Wirkung mehr.

Auch sei die 10-jährige Verjährungsdauer nach § 102 S. 2 UrhG hier nicht anzuwenden da der Beklagte – angenommen, er hätte die Rechtsverletzung begangen – nichts erlangt hat. Dies sei in der Anwendung des § 852 S. 2 BGB jedoch zwingende Voraussetzung. Entgegen der Auffassung diverser Gerichte, der Nutzer eines Filesharingnetzwerkes erlange stets die ersparte Lizenzgebühr, geht das Amtsgericht Frankfurt unter Verweis auf das Amtsgericht Kassel davon aus, dass der Beklagte gerade nichts erlangt hat, da eine Lizensierung, bei der Werke im Wege des Filesharing angeboten werden, schlicht nicht existiert.

b) Verantwortlichkeit des Beklagten

Der von uns vertretene Beklagte war weder Täter noch Störer. Dies bestätigte das Gericht mit seinem Urteil.

Das Gericht folgte bei seiner Entscheidung ganz exakt den Vorgaben des BGH, insbesondere der BearShare-Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.25014 – I ZR 169/12) und stellte erneut heraus, dass es eine Prüf- oder Überwachungsverpflichtung gegenüber volljährigen Familienmitgliedern nicht gibt.

Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er zur Überzeugung des Gerichts vortragen konnte, dass

- sein Anschluss ausreichend passwortgeschützt war und

- dass es neben ihm selbst noch weitere Nutzer des Internetanschlusses gegeben hat.

Das Gericht führte auch dazu aus, dass es heutzutage gesellschaftlich flächendeckend anerkannt und üblich sein dürfte, dass ein Internetanschluss nicht nur vom Inhaber sondern jedenfalls auch von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten genutzt wird. Diese Entscheidung ist auch aus diesem Grund sehr zu begrüßen.

Für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei der Täter der Rechtsverletzung gewesen, hat die Klägerin keinen geeigneten Beweis erbracht. Ein solcher wäre der Klägerin auch nicht gelungen.

c) keine Störerhaftung bei volljährigen Mitnutzern

Auch sah das Gericht richtigerweise keine Haftung des Beklagten als Störer. Als Störer haftet, wer Prüfpflichten verletzt. Das Vorliegen eben solcher Prüfpflichten verneinte das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass der Beklagte keine besondere Veranlassung gehabt habe, die dazu führen, dass er die Internetnutzung von volljährigen Familienmitgliedern auf mögliche Urheberrechtsverletzung zu überwachen hätte müssen.

Fazit:

Es setzt sich weiter fort, dass die Klagen von BaumgartenBrandt abgewiesen werden. Sollten Sie ebenfalls von einer Forderung von BaumgartenBrandt betroffen sein, lohnt es sich, die Sache in allen Details überprüfen zu lassen. Sowohl die nicht vorhandene Verantwortlichkeit des Inhabers des Internetanschlusses als auch eine mögliche Verjährung kann zum Erfolg im Klageverfahren führen.

Wenden Sie sich gerne an uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Filesharingverfahren und diversen Rechtsstreits mit der Kanzlei BaumgartenBrandt auf der Gegenseite.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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