AG Köln: Die Bildhonorarempfehlungen der MFM kommen bei Laien-Fotos nicht zur Anwendung

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Mit Urteil vom 01.12.2014 (Az. 125 C 466/14) hat das Amtsgericht Köln geurteilt, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht zur Anwendung gelangen, wenn es um Fotos geht, die von Laien bzw. generell von Privatpersonen gefertigt werden. 

Wer ist die MFM und warum empfehlen die Honorare?

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes professioneller Bildanbieter e.V. (BVPA). Einmal jährlich ermittelt die MFM die aktuellen Honorare für die Nutzung von Fotografien und Lichtbildwerken in Deutschland und gibt diese als Broschüre heraus. Interessant sind diese Honorarempfehlungen nicht nur wenn es z.B. darum geht, einen Lizenzvertrag mit einem Fotografen abzuschließen (natürlich wendet man sich im Zweifelsfall direkt an den Fotografen, aber man kann sich so vorab einen Überblick verschaffen, welche Preise marktüblich sein können), sondern auch dann, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist. Verwendet z. B ein Onlineshop-Betreiber professionell gefertigte Fotos, deren Urheber ein anderer ist  (oder macht z.B. ein Jan Böhmermann das Hitlergruß-Bild des Fotografen Martin Langer öffentlich zugänglich), könnte man als erstes einen Blick in die MFM-Honorarempfehlungen werfen, um eine Vorstellung davon zu bekommen, in welcher Höhe ein Lizenzschadensersatz eingefordert werden darf.

Sind die Honorare der MFM verbindlich?

Nein, zumindest in dem Punkt ist sich die Rechtsprechung einig. Die Empfehlungen der MFM sind eben nicht mehr als das - Empfehlungen. Die Rechtsprechung geht auch nicht ohne weiteres davon aus, dass die Honorarempfehlungen der MFM immer das marktübliche Honorar widerspiegeln. Verschiedene Gerichte haben z.B. geurteilt, dass die MFM einseitig die Interessen der Anbieterseite verträte und die MFM-Empfehlungen daher gerade nicht marktüblich seien. Gerade bei Urheberrechtsverletzungen, die sich nachweislich über einen langen Zeitraum hingezogen haben und von denen der Urheber erst sehr spät erfahren hat, sind die Gerichte bei der 1:1 Anwendung der MFM-Empfehlungen überaus zurückhaltend (die Begründungen mancher Gerichte sind dabei abenteuerlich bis tollkühn). Es gibt hier offenbar mitunter eine große Hemmschwelle seitens der Rechtsprechung, dem Urheber, dessen Bildwerke über einen langen Zeitraum unberechtigt genutzt worden sind, Schadensersatz gemäß den MFM-Empfehlungen zuzusprechen, weil dies in der Regel zu sehr hohen Summen führt, die für den ein oder anderen Rechtsverletzer durchaus ruinöse Ausmaße annehmen könnten.

Einigkeit: MFM-Honorarempfehlungen keine Anwendung bei Fotos von Privatpersonen

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung aber mehr und mehr darin, dass bei Fotos, die von Privatpersonen gefertigt worden sind, die Empfehlungen der MFM keine Anwendung finden. So hat dies nun auch das AG Köln gesehen: Eine Hobby-Geflügelzüchterin hatte einen Landwirt verklagt. Dieser hatte ohne Genehmigung der Züchterin ein von dieser gefertigtes Fotos für sein eigenes Angebot im Rahmen der eBay-Kleinanzeigen verwendet. Daraufhin verklagte sie ihn auf Unterlassung und Schadensersatz. Das AG Köln kürzte die geltend gemachte Forderung der Klägerin in großem Umfang und sprach ihr nur einen Schadensersatz in Höhe von 275,85 € zu und führte hierzu insbesondere aus:

„Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.”

Auch zu der in vielen Abmahnungen reflexhaft geforderten Verdoppelung des Schadensersatzes wegen der Nichtnennung des Urhebers findet das AG Köln klare Worte:

„Der von der Klägerin in der Klageschrift hierfür angeführte § 13 UrhG postuliert das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.”

Rechtstipp für Betroffene die eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotomaterial bekommen haben: Prüfen, ob der Urheber tatsächlich professionell Fotos fertigt und wenn nicht, ob die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung dem Rechnung trägt.

Rechtstipp für Personen, deren privates Fotomaterial unberechtigt verwendet wird: Genau prüfen, in welcher Höhe man seine Schadensersatzforderung geltend macht, um im Streitfall vor Gericht nicht mit einer zu hohen Forderung ins Rennen zu gehen und teilweise zu verlieren.



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