Aktuelle Änderungen der Steuergesetze in Bulgarien ab 2015
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Änderungen im bulgarischen Umsatzsteuergesetz
Die Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG des EU-Rates vom 12. Februar 2008 zur Veränderung der Richtlinie 2006/112/EG, die der Ort des Erbringens von Leistungen regelt, brachten Erneuerungen auch im bulgarischen Umsatzsteuergesetz. Ab Anfang des Jahres werden für elektronische Leistungen aus dem Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsbereich in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs die Steuer entrichtet, d.h., dass dies in dem Land stattfindet, in welchem Empfänger seinen Habitat, Wohnort, oder seine Niederlassung hat.
Um die Umsetzung zu erleichtern, wurden zwei Systeme ins Leben gerufen, die vom Sitz des Leistungserbringers beeinflusst werden. „Mini ein Schalter“ oder MOSS (Mini-One-Stop-Shop) sind die Namen dieser. Der Begriff Mitgliedstaat der Identifizierung wurde bei Einführung dieser Systeme eingeführt und legt der Identifizierungsort, nach welchem die USt festgelegt wird, d.h. das Land, in welchem der Dienstleister als Unternehmen eingetragen ist. Dieselbe Methode gilt auch für die Bestimmungen, in welchem Land die USt-Erklärungen abgegeben werden, sowie die Entrichtung der Steuer aus den Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
„System innerhalb der Union“ gilt für Dienstleister, die in einem EU-Mitgliedstaat, der kein Mitgliedstaat des Verbrauchs ist, angemeldet sind. Dieses System findet auch Anwendung, wenn das Unternehmen in nicht in einem Mitgliedstaat der Identifizierung (s.o.) eingetragen ist, aber die Zweigstelle sich innerhalb eines EU-Mitgliedstaates befindet, sind auch die Voraussetzungen des „Systems innerhalb der Union“ erfüllt.
Leistungserbringer, die auch ihre Zweigstellen/Niederlassung außerhalb eines EU-Landes haben, fallen unter dem „System außerhalb der Union“, welches bereits in Kraft getreten ist, Abschnitt 18 des UStG. Das Verzeichnis mit der Palette mit der für die Systeme relevanten Dienstleistungen wurde mit Telekommunikation-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vervollständigt und der Besteuerungszeitraum für diese Systeme beträgt 3 Monate, entspricht dem Zeitraum eines Quartals. Jeder Dienstleister hat die Steuererklärung bis zum 20. des Folgemonats bei dem Mitgliedstaat der Identifizierung einzureichen und darin aller Verpflichtungen anzugeben (die Einreichung erfolgt für jeden Mitgliedstaat einzeln), die im Nachgang an den Mitgliedstaaten des Verbrauchs verteilt werden.
Besonderheiten sind auch im Bereich der De-minimis-Beihilfen festzustellen. Diese gelten für USt angemeldete Personen, welche Investitionsprojekte realisieren, und bestimmen, gesonderte Regelungen anzuwenden, wenn eine Erlaubnis vom Finanzamt innerhalb eines Monats ab Anfang July 2014 für die USt der Ausgangsrechnungen beim Einfuhr von Waren, Rückerstattung der Steuer und erhaltene Subventionen vorliegt, Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Damit diese gesonderten Vorschriften Anwendung finden, sollten die erhaltenen Mittel den Wert von 200.000 Euro in Leva für die letzten 3 Jahre, inklusive des andauernden Jahres, nicht übersteigen.
Änderungen in dem Körperschaftsteuergesetz
Wichtige Erneuerungen in dem Körperschaftsteuergesetz sind:
• Rückwirkend, ab Januar 2014, treten der größte Teil der Normen in Abschnitt 22 in Kraft, die den Steuererlass regeln, aufgrund dass die europäische Gesetzgebung Regelungen für öffentliche Beihilfen, betreffen 2014-2020, auch Mitte 2014, verkündeten. Die Erneuerungen bezüglich des Steuererlasses, spielen eine große Rolle, nur in Fällen, in welchen die Europäische Kommission ihre Einwilligung bis Ende Mail 2015 kundtut, damit dann der Antrag nach Art. 189 KStG mit der Steuererklärung eingereicht wird.
• Ab Anfang 2015 werden die Zinsen aus Einnahmen von Lizenz- und Copyrightbeschäftigungen mit einen Satz von 0 % bei juristische Personen, die die Bedingungen der Richtlinie 2003/49/EG vom 03.06.2003 erfüllen, besteuert. Für Unternehmen, die in Länder, die mit Bulgarien ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen haben, angemeldet sind, gilt, dass die Regelungen für die Versteuerung der Einnahmen mit Vorrang für die bulgarischen Gesetze ausgelegt werden;
• Zinsen aus Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen oder Einkommen aus Zinsen eines Kredits, woraus keine Verbindlichkeit entstanden ist, die zum Handel eines regulierten Marktes aus einem EU- oder EWR- Land angenommen sind, können einer Steuerbefreiung unterliegen;
• Ab Anfang des Jahres wird 10 % Steuer über zusätzliche Ausgaben des Abgeordneten erhoben, die bis Ende das laufenden Jahres und vom Parlament zu entrichten ist.
Die Änderungen in dem Einkommenssteuergesetz
Ab 2015 treten wichtige Erneuerungen in dem EStG ein:
• Art. 46 VI EStG – Steuererlass für Landwirte erfolgt auf der Grundlage vom Abschnitt 22 KStG und nicht wie bisherigem Wortlaut vom Art. 189 b KStG und die Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten wurde in §1 P. 60 der Zusatzbestimmungen des EStG (rückwirkend zum Anfang 2014) erläutert. Die Erleichterung kann bis 2020 mit Bejahung der Europäische Kommission erfolgen;
• Mit Eintritt des Jahres 2015 gilt die Steuerpflicht für die Zinsen aller Kontenarten (Giro-, Spar- und Termingeld-) und ist auf 8% für Bulgaren festgelegt;
• Steuererleichterungen für Einkünfte unter den Mindestlohn entfallen;
• Steuererleichterungen für Minderjährige und behinderte Minderjährige (die unten stehenden Beträgen werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen)
- 200 Leva – für eine/-n Minderjährige/n
- 400 Leva- für zwei Minderjährige
-600 Leva - für drei oder mehr Minderjährige
• Bei der Erziehung von Schwerbehinderten (Behinderungsgrad ab 50 %) beträgt die Steuererleichterung 2.000 Leva und wird nach der Methode der Minderjährigen angewendet;
• Der Ablauf für die Steuervoranmeldung für den vierten Trimester ändert sich für landwirtschaftliche Betätigungen und jeglicher Art entgeltlicher Nutzung vom Eigentum insofern, dass für den vierten Trimester eine Erklärung bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres eine Willenserklärung abgegeben werden kann, damit die Steuer zurückbehalten werden. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Frist um 1 Jahr verlängert;
• Der 5%ige Bonus bei Begleichung der Steuer bis zum 10. Februar des darauffolgenden Jahres entfällt. Bei elektronischer Abgabe rückwirkender Steuererklärungen bis Ende März und Begleichung dieser bis Ende April des darauffolgenden Jahres, nur wenn die Person keine Zwangsvollstreckung öffentlicher Verpflichtungen trifft;
• Einnahmen von landwirtschaftlicher Tabakherstellungs- und Tierproduktion, ausgenommen Anpflanzung dekorativer Pflanzen, werden nicht versteuert (Art. 26,29). All diese Änderungen treten ab Anfang des Jahres in Kraft, ausgenommen die Regelungen für den Steuererlass der Landwirte, die sind bereits ab 2014 gültig.
Änderungen in dem Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren
Wichtige Erneuerungen im Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren (KStGG) sind:
• Steuererklärungen nach dem KStGG können elektronisch abgegeben werden, so wie Steuer- und Sozialprozessordnung dies vorgeben.
• Gemeinden haben die Pflicht aller 24 Stunden Informationen elektronisch an das Finanzministerium weiterzuleiten.
• Alle Steuerpflichtigen, die Grundsteuer zu entrichten haben werden zukünftig bis Anfang März des laufenden Jahres informiert.
• das Innenministeriums hat das Finanzministerium aller 24 Stunden Informationen der zugelassenen, abgemeldeten und außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge und deren ökologischen Kategorie weiterzuleiten.
• Elektrische Fahrzeuge (auch Motorräder und Mopeds) werden von Steuern befreit.
Änderungen in der Steuer- und Sozialprozeßordnung (SSP)
Wichtige Erneuerungen des Steuer- und Sozialprozessordnung (SSP) sind:
• Zukünftig werden Fälle für die keine die Regelungen für Steuer- und Versicherungsauskunft oder der Regelung der Fällen, in den die Vorschriften für den Schutz der Steuer- und Versicherungsinformation keine Anwendung finden, auch in den Fällen der Erhaltung von öffentlichen und minimalen Mitteln;
• Der Wortlaut der Normen für Abgabe und Erhalt von Unterlagen auf elektronischem Wege wurden verändert und Lücken damit geschlossen, zum Beispiel mit einer PIK (Personalidentifikationskode).
Änderungen in dem Gesetz über die Akzisen und Steuerlager (GAS)
Wichtige Erneuerungen des Gesetzes über die Akzisen und Steuerlager (GAS) in diesem Jahr entstanden aufgrund der europäischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet sind:
• Die Klärung der Definition der privaten, nicht gewerbsmäßigen Flügen und Schifffahrten
• Erschaffung eines klareren Ablaufs für die Überbringung von Tabakabfällen zur Vernichtung;
• In einem Kleinbetrieb hergestellten Wein kann zukünftig auch an einem Lagerbesitzer innerhalt der EU verschickt werden;
• Die konstante Steigerung der Akzisen für Zigaretten (Art. 39, gültig ab Anfang 2016)
• Eine neue Regelung für Obliegenheiten für Akzise aus dem Haushalt, die in Revision entstanden sind;
• Die Pflicht zur Abgabe der Jahresabschlüsse bei Antrag auf Lizenz für Steuerlager entfällt;
• Verfahren für Ausstellung Lizenzen für Verwaltungen von Steuerlager oder für Ausstellung einer Bescheinigung für eingetragene Empfänger können stillgelegt werden, wenn die Klärung wichtiger Fakten und Sachverhalte notwendig ist, damit keine Ablehnung ergeht;
• Ab Anfang Juli ist die Angabe des Preises für Zigaretten, Fassungsvermögen der Verpackungen und deren Anzahl in den für die Steuer relevanten Unterlagen Pflicht.
• Genehmigung für den Verkauf von Tabakwaren kann man auch erhalten, wenn sie gegen Normen des GAS verstoßen, aber ein Übereinkommen mit dem Zoll geschlossen wurde
• Zukünftig können Zollbehörden Rechtstreitigkeiten auch gegen natürliche Personen aufnehmen.
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