Aktuelles BFH-Urteil zur Schätzungsbefugnis bei Altkassen

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1. Sachverhalt

Ein Gastronom setzte in seinem Restaurant ein veraltetes Kassensystem ein, das nachweislich manipulierbar war, jedoch keine konkreten Beweise für eine tatsächliche Manipulation vorlagen. Während einer Betriebsprüfung stellte ein Sachverständiger die Manipulierbarkeit der Kasse fest, konnte aber keine tatsächlichen Manipulationen nachweisen. Trotz fehlender Nachweise über eine tatsächliche Manipulation schätzte das Finanzamt die Umsätze des Klägers erheblich höher ein und forderte entsprechend höhere Steuernachzahlungen.

2. Rechtliche Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Schätzung der Umsätze nur zulässig sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den Buchführungen vorliegen. Die bloße Möglichkeit der Manipulation eines Kassensystems rechtfertigt noch keine Schätzung. Der BFH hob somit die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück zur erneuten Prüfung. 

Entscheidend war hier, dass die Manipulierbarkeit eines Systems allein nicht ausreicht, um höhere Steuern zu fordern, solange keine tatsächlichen Manipulationen nachgewiesen sind (BFH, Urteil vom 28.11.2023, Az. X R 3/22).

3. Folgen für die Praxis: Rechtssicherheit und Kommentierung

Das Urteil des BFH bringt eine gewisse Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, die ältere Kassensysteme einsetzen. Es bestätigt, dass das Finanzamt eine umfassende Beweisführung benötigt, bevor es zu einer Schätzung der Einnahmen kommt. Dieses Urteil schützt Steuerpflichtige vor ungerechtfertigten Steuernachforderungen aufgrund der bloßen theoretischen Manipulierbarkeit von Kassensystemen.

Ferner ist dieses Urteil insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen von Bedeutung, die häufig über begrenzte Ressourcen zur Modernisierung ihrer Systeme verfügen. Es betont die Notwendigkeit, dass Steuerbehörden konkrete Beweise vorlegen müssen, bevor sie zu einer Schätzung übergehen, was die Rechtsposition von Steuerzahlern stärkt. Dennoch bleibt die Empfehlung bestehen, die Kassensysteme zu aktualisieren, um jeglichen Verdacht von vornherein zu vermeiden und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Zu den Tätigkeitschwerpunkten gehört neben dem Strafrecht und Steuerstrafrecht auch das Cyberstrafrecht sowie die Unterstützung im Bereich Incident Response und IT-Forensik. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Recht der Künstliche Intelligenz und das Datenschutzrecht.

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): martin figatowski

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