Aktuelles: Die erste gerichtliche Entscheidung zu einer fehlerhaften Datenschutzerklärung ist da!

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Eine unzureichende Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht entspricht, ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß! So hat das Landgericht Würzburg, Aktenzeichen 11 O 1741/18, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 13.09.2018 beschlossen.

Die DSGVO ist ab dem 25.05.2018 EU-weit in Kraft getreten und bestimmt vor allem für Unternehmen, dass neue datenschutzrechtliche Maßgaben zu beachten sind. Da insbesondere die Webseiten vieler Betriebe weiterhin erhebliche datenschutzrechtliche Lücken vorweisen und sie als „Gesicht des Unternehmens“ ein Einfallstor für konkurrierende Unternehmen und Abmahnanwälte darstellen, wird nach der diesbezüglich ersten gerichtlichen Entscheidung erneut auf die Dringlichkeit einer Handlungspflicht hingewiesen.

In der konkreten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Würzburg hatte ein Rechtsanwalt eine Rechtsanwältin abgemahnt, da diese es versäumt hatte, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO rechtzeitig umzusetzen und insoweit ihr Impressum sowie die Datenschutzerklärung anzupassen. 

Dabei wurde seitens der Richter insbesondere angemerkt, dass Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, nicht hinreichend vorhanden waren.

Die Entscheidung überrascht insoweit wenig, als dass mit einer erheblichen Vorlaufzeit über die Konsequenzen gewarnt wurde und die Gerichte in den vergangenen Jahren einen Wettbewerbsverstoß bei Datenschutzverletzungen regelmäßig bejaht haben.

Die Richter entschieden zudem, dass eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich ist, sobald das Unternehmen jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann. Insoweit wird den Unternehmen dringend geraten, in Kontakt zu ihren Webdesignern zu treten, um die diesbezüglichen technischen Vorkehrungen zu treffen.

Insgesamt sollte alle Unternehmen, die noch keine ausreichende Datenschutzerklärung bzw. ein vollständiges Impressum auf der Homepage haben, ihre Internetpräsenz zunächst einmal „offline“ stellen. Die Website sollte erst dann wieder öffentlich zugänglich gemacht werden, nachdem die datenschutzrechtlich relevanten Angaben mit juristischer Unterstützung erstellt worden sind. Die angegebene Entscheidung des Landgerichts Würzburg wird sowohl Abmahnanwälten als auch konkurrierenden Unternehmen zum Startschuss dienen, um eine drastische Abmahnwelle auszulösen.

Sobald Sie eine Abmahnung von einem konkurrierenden Unternehmen oder einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten sollten, führt kein Weg an einer rechtlichen Unterstützung vorbei. Eine diesbezügliche Prüfung lohnt sich alle Mal. Nicht zu empfehlen ist jedenfalls, keinerlei Reaktion auf diese Abmahnung zu zeigen.

Für eine kostenlose rechtliche Beratung zum Themengebiet Datenschutz und DSGVO können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.

Dr. Sincar & Basun Rechtsanwaltskanzlei

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