Alarmzustand in Spanien – Regelungen Arbeitsrecht – neues RD-Gesetz 18/2020

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Am 13. Mai wurde in Spanien ein neues Gesetz verabschiedet, welche die vor allem die Besonderheiten der Arbeitnehmer, die sich in einem ERTE befinden (Kurzarbeit oder/und Aussetzung der Beschäftigung), regelt. Anbei eine Zusammenfassung:

Besonderheiten bei ERTE wegen höherer Gewalt, Covid-19 

Das neue RD-Gesetz 18/2020 sieht vor, dass diejenigen Unternehmen, denen gemäß Artikel 22 dieses Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 aufgrund höherer Gewalt ein ERTE genehmigt wurde, so lange in der von Covid-19 verursachten Situation von „Absoluter höherer Gewalt“ verbleiben, wie die Ursachen anhalten, die zu dieser Situation geführt haben und daher die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit verhindern, allerdings höchstens bis zum 30. Juni 2020. 

Unternehmen und Körperschaften, deren ERTE auf der Grundlage des oben genannten Artikels 22 aufgrund höherer Gewalt durch Covid-19 genehmigt wurde, befinden sich ab dem Zeitpunkt, an dem die Fortführung der Aktivität teilweise möglich wäre, bis zum 30. Juni 2020 in einer Situation von teilweise höherer Gewalt. Die teilweise Wiederaufnahme wird in dem für die Entwicklung ihrer Tätigkeit erforderlichen Umfang durchgeführt, wobei den prozentualen Anpassungen der Kurzarbeit Vorrang eingeräumt wird. 

Unternehmen und Körperschaften müssen die Arbeitsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten eines genehmigten ERTE über einen gegebenenfalls vollständigen Verzicht auf diesen informieren. Außerdem müssen sie der SEPE die Abweichungen hinsichtlich der Beendigung der Anwendung der Maßnahme in Bezug auf sämtliche oder einen Teil der betroffenen Personen mitteilen. 

Durch eine Vereinbarung des Ministerrates kann am 30. Juni 2020 eine Verlängerung des ERTE aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit Covid-19 zustande kommen. Bei den ERTE aufgrund Absoluter Höherer Gewalt wegen des Covid-19 werden folgende Zahlungsbefreiungen von Unternehmensbeiträgen und gemeinsamen Erhebungskosten der in den Monaten Mai und Juni 2020 aufgelaufenen Beiträge (der gleichen wie die des Berichtszeitraums der Monate März und April) angewendet: 

➢ Die Befreiung beträgt 100 %, wenn das Unternehmen am 29. Februar 2020 weniger als 50 sozialversicherten oder sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt hat  

➢ Die Befreiung beträgt 75 %, wenn das Unternehmen am 29. Februar 2020 mehr als 50 sozialversicherten oder sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt hat Bei den ERTE aufgrund von Teilweiser Höherer Gewalt wegen des Covid-19 werden folgende Zahlungsbefreiungen von Unternehmensbeiträgen und gemeinsamen Erhebungskosten angewendet/gewährt In Bezug auf Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, ab Datum des Inkrafttretens des Rücktritts vom ERTE für die ab diesem Neustart gearbeiteten Zeiträume sowie den geleisteten Beschäftigungsumfang 

➢ Die Befreiung wird 85 % des im Mai 2020 aufgelaufenen Unternehmensbeitrags erreichen, und 70 % des im Juni 2020 aufgelaufenen Beitrags, wenn das Unternehmen am 29. Februar 2020 weniger als 50 sozialversicherten oder sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt hatte. 

➢ Die Befreiung wird 60% des im Mai 2020 aufgelaufenen Unternehmensbeitrags und 45 % des im Juni 2020 aufgelaufenen Beitrags erreichen, wenn das Unternehmen am 29. Februar 2020 weniger als 50 sozialversicherten oder sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt hatte. 

➢ Die Befreiung wird 45 % des im Mai 2020 aufgelaufenen Unternehmensbeitrags und 30 % des im Juni 2020 aufgelaufenen Beitrags erreichen, wenn das Unternehmen am 29. Februar 2020 mehr als 50 sozialversicherten oder sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt hatte.

Die Beitragsbefreiungen werden, nachdem das Vorliegen einer Situation Totaler oder Teilweiser Höherer Gewalt bekannt gegeben wurde, von der Sozialversicherung, Tesoreria General de la Seguridad Social (TGSS), angewendet, und zwar auf Antrag des Unternehmens, wobei die betroffenen Arbeitnehmer identifiziert sowie die Dauer der Aussetzung der Beschäftigung bzw. die Verkürzung des Beschäftigungsumfangs mitgeteilt werden muss. 

Durch eine Vereinbarung des Ministerrates können die Beitragsbefreiungen des ERTE aufgrund höherer Gewalt verlängert werden oder sogar auf den ERTE aus objektiven Gründen ausgedehnt werden, und zwar jeweils für den darin festgelegten Zeitraum und die darin festgelegten Prozentsätze. Unternehmen und Körperschaften, die ihren Steuerwohnsitz in Ländern oder Gebieten haben, die nach den geltenden Vorschriften als Steueroasen eingestuft sind, können diese neue ERTE-Regelung aufgrund höherer Gewalt nicht in Anspruch nehmen. 

Die Ausschüttung von Dividenden an gewerbliche Unternehmen oder andere juristische Personen, die aufgrund höherer Gewalt von der neuen ERTE-Verordnung Gebrauch machen, die dem Geschäftsjahr entspricht, in dem die ERTE angewendet wird, ist ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, sie zahlen zuvor den Betrag, der der angewandten Befreiung entspricht, oder außer in dem Fall, dass es sich um Unternehmen handelt, die zum 29. Februar 2020 weniger als 50 Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte hatten. 

Besonderheiten in den ERTE aus objektiven Gründen (ETOP) 

Für ERTE aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionstechnischen Gründen (ERTE ETOP), die vom 13.05.2020 bis zum 30. Juni 2020 reichen, gilt Artikel 23 des RD-Gesetzes 8/2020. (ERTE ETOP im Zusammenhang mit Covid-19) mit folgenden Besonderheiten:

Die Beantragung und Bearbeitung solcher ERTE-ETOP kann begonnen werden, während ein ERTE aufgrund höherer Gewalt infolge von Covid-19 in Kraft ist. 

Wenn das ERTE-ETOP nach Beendigung eines „ERTE aufgrund höherer Gewalt infolge von Covid-19" beginnt, wird das Datum des Inkrafttretens des ERTE ETOP auf das Datum des Abschlusses des ERTE durch höhere Gewalt zurückgesetzt, um Unterbrechungen zu vermeiden. 

Am 13.05.2020 geltende ERTE ETOP bleiben weiterhin gemäß den vorgesehenen Bestimmungen der abschließenden Mitteilung des Unternehmens bis zur darin genannten Beendigung der Maßnahme in Kraft.

Außerordentliche Maßnahmen im Bereich des Arbeitslosigkeitsschutzes 

Die in den Artikeln 25.1 bis 5 des RD-Gesetzes 8/2020 vorgesehenen außerordentlichen Arbeitslosenschutzmaßnahmen bei Anwendung von ERTE aufgrund höherer Gewalt oder ETOP im Zusammenhang mit Covid-19 gelten bis zum 30. Juni 2020. Mit Zustimmung des Ministerrates können sie verlängert werden. Die in Artikel 25.6 des RD-Gesetzes 8/2020 geregelten außerordentlichen Maßnahmen in Bezug auf den Arbeitslosenschutz für diskontinuierlich festangestellte Arbeitnehmer und für diejenigen, die feste periodische, sich zu bestimmten Terminen wiederholende Tätigkeiten ausüben und deren Arbeitsverträge als Folge der Auswirkungen von Covid-19 ausgesetzt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2020. 

Beschäftigungssicherungsklausel während des Zeitraums von 6 Monaten 

Die Änderung der sechsten DA des RD-Gesetzes 8/2020  legt die Verpflichtung des Unternehmens fest, den Arbeitsplatz für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu erhalten, wobei darunter die Wiedereingliederung in die effektive Arbeit der davon Betroffenen zu verstehen ist, auch wenn diese nur in reduziertem Umfang erfolgt oder nur einen Teil der Belegschaft betrifft, und dass diese Verpflichtung ausschließlich für ERTE aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit Covid-19 gilt. 

Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung gilt nicht für Unternehmen, in denen ein Insolvenzrisiko gemäß Artikel 5.2 des Insolvenzgesetzes 22/2003 besteht. Es legt die Fälle fest, in denen diese Verpflichtung als nicht verletzt angesehen wird, und die Pflicht, im Falle der Nichteinhaltung den gesamten Betrag der Beiträge zu erstatten, von deren Zahlung sie befreit wurden, mit dem entsprechenden Aufschlag und Verzugszinsen. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der verschiedenen Sektoren und der geltenden Arbeitsvorschriften bewertet, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unternehmen berücksichtigt werden, die eine hohe Variabilität oder Saisonalität der Beschäftigung aufweisen.

Gültigkeit einiger Maßnahmen im Königlichen Gesetzesdekret 9/2020 

Artikel 2 des RD-Gesetzes 9/2020, der in Bezug auf den Arbeitslosenschutz festlegt, dass die höhere Gewalt und die ETOP-Ursachen, auf die sich die ERTE von Covid-19 gemäß den Artikeln 22 und 23 des RD-Gesetzes 8/2020 stützen, nicht als Rechtfertigung für Beendigung des Arbeitsvertrags oder Kündigung verstanden werden kann, bleibt bis zum 30. Juni 2020 in Kraft. Artikel 5 des RD-Gesetzes 9/2020, der festlegt, dass die Aussetzung von befristeten Verträgen, einschließlich Ausbildungs-, Vertretungs- und Interimsverträgen, aus den in den Artikeln 22 und 23 des RD-Gesetzes 8/2020 vorgesehenen Gründen die Unterbrechung der Berechnung bedeutet, und zwar sowohl die Berechnung der Dauer dieser Verträge als auch die der Aussetzung entsprechenden Referenzzeiträume bei allen von diesen Vertragsmodalitäten betroffenen Arbeitnehmern, bleibt bis zum 30. Juni 2020 in Kraft.


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