ALG-II Leistungen und Erbschaft

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Der ALG-II Leistungsberechtigte ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, jede Erbschaft als „Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Bezug des Arbeitslosengeldes erheblich sind“, unverzüglich dem Leistungsträger zu melden.

Unterlässt er dies, begeht er nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 63 Abs. 2 SGB II mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betruges zulasten der Sozialbehörde strafbar, wobei bei nicht angezeigter Erbschaft in der Regel von einer Strafverfolgung wegen geringer Schuld abgesehen werden dürfte.

Mit Hinblick auf das sog. „Schonvermögen“ stellt sich die Frage, ob Geld aus einer Erbschaft überhaupt als Vermögen – oder als Einkommen – anzusehen ist.

Dieses richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung bei dem Bezug von ALG-II Leistungen nach dem sogenannten „Zuflussprinzip“. Einkommen im Sinne von § 11 SGB II ist alles, was man während des Bezugs von Leistungen erhält, Vermögen im Sinne von § 12 SGB II ist alles, was man bei Beginn des Leistungsbezugs bereits hatte.

Soweit der Anspruchsberechtigte also erbt, bevor er ALG-II Leistungen bezieht, gilt dies als Vermögen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II besteht hierbei ein Schonvermögen in Höhe eines Grundfreibetrages von 150 € pro Lebensjahr sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

Soweit der Anspruchsberechtigte zur Zeit des Erbfalls schon ALG-II bezieht, gilt die Erbschaft als sogenannte einmalige Einnahme. Freibeträge wie beim Vermögen gibt es nicht. Vielmehr ist eine kleinere einmalige Einnahme auf sechs Monate aufzuteilen (§ 11 Satz 3 SBG II), wenn durch die Berücksichtigung in nur einem Monat der Leistungsanspruch entfiele. Größere Beträge können dazu führen, dass man seine komplette ALG-II Leistungen verliert. Dann muss man das Erbe erst aufbrauchen, bevor man einen erneuten Anspruch auf ALG-II hat.

Bei einem erneuten Antrag darf die Sozialbehörde dem Antragsteller nur dann die Leistungen verweigern, wenn der Betroffene sich „sozialwidrig“ verhalten hat. Nach Auffassung des BSG haben Bürger grundsätzlich auch dann noch einen Anspruch auf ALG-II Leistungen, wenn sie das ererbte Vermögen für angemessene Anschaffungen, Reisen etc. verbrauchen, bevor sie einen neuen Antrag auf ALG-II Leistungen stellen.


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