Alle für einen bei Sanktion in Bedarfsgemeinschaft?
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Leistungskürzung für volljährigen Sohn
Dem Volljährigen der beiden wurden dabei 2009 die SGB-II Leistungen, wegen seiner wiederholten Weigerung, eine Arbeit aufzunehmen, für drei Monate gestrichen. Betroffen waren davon auch die zum Regelbedarf beim ALG II bzw. Hartz IV zählenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). In einer Bedarfsgemeinschaft berechnen sich die KdU dabei nach dem sogenannten Kopfteilprinzip, also nach der Anzahl der Bewohner. Das Sozialamt strich deshalb einfach den Anteil des sanktionierten Sohnes. Die Mutter und ihr weiteres Kind erhielten so während der dreimonatigen Sanktionszeit nur noch zwei Drittel der Leistungen für Miete, angemessene Nebenkosten und Heizkosten. Den Restbedarf sollten sie selbst bestreiten. Die daraufhin erhobene Klage der Frau gegen dieses Vorgehen hatte jedoch Erfolg.
Zusätzliche Leistungen für weggefallenen Anteil
Wie bereits die Vorinstanzen entschied auch das BSG, dass in diesem Fall eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu erfolgen hat. Das Gegenargument der Behörde, eine Sanktion verliere so teilweise ihre Wirkung, zieht nicht. Das heißt, der sanktionsbedingt weggefallene Anteil an den Mietkosten muss für die übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgestockt werden, wenn diese deshalb einen erhöhten Bedarf gelten machen können. Die Regel „alle für einen" gilt nicht bei einer nur gegen bestimmte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Sanktion. Das Sozialgesetz sieht eine anteilige Kürzung zum einen nicht vor. Zum anderen ist das bei einer Bedarfsgemeinschaft geltende Prinzip des Einstehens mit dem eigenen Einkommen und Vermögen für andere Mitglieder nicht auf Sanktionen übertragbar. Eine sozusagen Sippenhaft gibt es beim Fehlverhalten einzelner nach dem Gesetz nicht.
(BSG, Urteil v. 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R)
(GUE)
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