Allianz senkt Rentenfaktor - Arbeitgeberhaftung und was zu tun ist

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Die Allianz hat in einigen Verträgen die Rentenfaktoren gekürzt. Betroffen sind auch Verträge in der betrieblichen Altersversorgung. Die Kürzung wurde durch Anwendung der sogenannten Treuhänderklausel vorgenommen (siehe mein ausführlicher Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-problem-der-treuhaenderklausel-in-der-bav-am-beispiel-der-allianz_185743.html)

Gerade in der betrieblichen Altersversorgung stellt sich die Frage, wie mit dieser Senkung des Rentenfaktors und daraus folgend der Absenkung der Garantierente weiter zu verfahren ist.
Fakt ist, Arbeitgeber haften für von ihnen gemachte Zusagen auf Erfüllung, auch wenn diese mittelbar, d. h. unter Einschaltung von Versorgungsträgern, gemacht werden, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Der sogenannte Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers kennt kein Verschulden und der Arbeitgeber kann sich deshalb bei solchen Themen auch nicht exkulpieren. Bekannte Haftungsfälle sind die Caritas Pensionskasse oder die Kölner Pensionskasse, bei der aufgrund der wirtschaftlichen Situation Zusagen ebenfalls gekürzt werden mussten. (siehe mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/koelner-pensionskasse-caritas-pensionskasse-geschaeft-mit-fragwuerdigen-und-unserioesen-empfehlungen_184521.html)

Die Arbeitgeberhaftung im Zusammenhang mit einer Treuhänderklausel ist auch kein Spezifikum der Allianz, sondern bei allen Gesellschaften, die diese in ihre Tarife integriert haben, gleichermaßen möglich. Arbeitgeberhaftung resultiert auch aus den unterschiedlichsten Problemen, die sich im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ergeben können (siehe mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-25-groessten-bav-fehler-und-maengel-der-betrieblichen-altersversorgung-in-versorgungswerken_185712.html). Die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung habe ich in diesem Rechtstipp dargestellt. (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/zielpraemisse-7-arbeitgeberhaftung-in-der-bav-nach-1-abs-1-satz-3-betravg_181273.html bzw. https://www.anwalt.de/rechtstipps/haftung-des-arbeitgebers-in-der-betrieblichen-altersversorgung-und-minimierungsstrategien_185184.html)

Maßnahmen, die Arbeitgeber aktuell einleiten können, um eine Haftung zu vermindern:

- Eine Überprüfung des Versorgungswerks macht immer Sinn in Anbetracht der möglichen Fehler und der finanziellen Tragweite dieser Fehler. Eine Überprüfung kann zu verschiedenen Korrekturen führen, die an dieser Stelle noch möglich sind. Hier ist es meist umso besser, je früher eine Korrektur vorgenommen werden kann.

-Verträge mit Treuhänderklausel sind abgeschlossen und insoweit rechtswirksam eingegangen. Insoweit ist eine Tatsache verwirklicht, die auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, unabhängig davon, welche Gesellschaft gewählt wurde.

- Die Dokumente von der Zusage bis zur Versorgungsordnung und Beratungsdokumentation können überprüft werden und das Risiko zumindest beurteilt werden. Ebenso kann die Aufklärung der Arbeitnehmer noch verbessert werden und auch die Zusage klarer gefasst werden, damit zumindest für die Zukunft und die weiter gezahlten Beiträge Klarheit herrscht.
Eine weitere Änderung der Zusage kann überlegt werden, soweit eine derartige Änderung möglich und sinnvoll ist, z.B. kann bereits jetzt eine Kapitalabfindung vereinbart werden, soweit der Tarif dies zulässt.

-Es können Wege geprüft werden, um den Tarif zu verlassen oder zu wechseln oder eine Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis vorzunehmen.

-Ein Angriff auf die Ausübung der Treuhänderklausel kann zwar versucht werden. Es gibt in der bAV jedoch bislang m.W. keine Vergleichsfälle, in denen eine Treuhänderklausel – anders als in der Krankenversicherung – richterlich überprüft und eine Korrektur erfolgreich gelungen ist.

-Die Handlungsmöglichkeiten im speziellen Fall sind sicherlich eingeschränkt, aber immer noch vielfälig. Deshalb ist in derartigen Fällen ein früheres Handeln und Gestalten besser als ein zu Spätes. Häufig ist es auch sinnvoll, das kleinere Übel und das geringere Risiko als Alternative zu wählen und auf diese Art mehr Kalkulierbarkeit zu erhalten.

Gerne nehme ich auch ihr Versorgungswerk unter die Lupe und helfe Ihnen dabei, es sicherer zu gestalten und zu optimieren.

Eine Stellungnahme der Allianz finden Sie hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/antwort-der-allianz-zur-arbeitgeberhaftung-aufgrund-senkung-der-rentenfaktoren-durch-die-treuhaenderklausel_186746.html




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Foto(s): AUTHENT

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