Altersrente wegen schwerer Behinderung
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In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin -für die bis dato ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt war- im Januar 2002 durch Ankreuzen in einem Vordruck des Rentenversicherungsträgers „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres“ beantragt. Die u. a. aufgeführten Alternativen Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres“ und „Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind“ kreuzte sie nicht an. Die beklagte Behörde stellte daraufhin fest, dass die Klägerin -die Ende März 2002 60 Jahre alt wurde- auch die Voraussetzungen für die Gewährung der für sie günstigeren Altersrente für Frauen erfüllte. Daher gewährte sie der Klägerin Altersrente für Frauen beginnend ab April 2002. Aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente minderte sich der Zugangsfaktor auf 0,919.
Auf Antrag der Klägerin wurde im Februar 2003 festgestellt, dass ihr GdB schon seit April 1998 nicht 40, sondern 50 betrug und sie daher schon seit April 1998 schwerbehindert war. Unter Vorlage dieses Feststellungsbescheides beantragte die Klägerin noch im gleichen Monat die Gewährung von abschlagsfreier Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab April 2002. Die beklagte Behörde gewährte diese Rente jedoch erst beginnend ab Februar 2003 mit einem höheren Zugangsfaktor von 0,970. Zur Begründung führte sie aus, der GdB von 50 habe vielleicht schon 1998 bestanden, der Antrag auf Altersrente für Schwerbeschädigte sei aber erst im Februar 2003 gestellt worden, so dass sie auch erst ab Februar 2003 gezahlt werde.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich auf die Seite der Rentner gestellt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.4.2002. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht erheblich, dass die Schwerbehinderung der Klägerin erst im Februar 2003 festgestellt wurde und sie daher auch erst im Februar 2003 einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte gestellt hat. Entscheidend sei, dass die Schwerbehinderung tatsächlich schon seit 1998 bestand. Wegen des seit Jahren vom BSG vertretenen „Günstigkeitsprinzip“ sei es auch irrelevant, dass die Klägerin in ihrem ursprünglichen Antrag in dem Antragsvordruck „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres“ angekreuzt hat. Es gelte der Grundsatz, dass in dem Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld im Zweifel der Antrag auf Gewährung einer dem Versicherten zustehenden höheren Rente liegt. Der Versicherungsträger müsse davon ausgehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (BSG vom 23.9.1966, Az. 12 RJ 256/62 und BSG vom 10.10.1979, Az. 3 RK 26/79). Die Rente war wegen der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen auch abschlagsfrei mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu gewähren.
Der Entscheidung des BSG sind zwei Grundsätze zu entnehmen. 1.: Für die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ist allein entscheidend, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv vorliegt. Und 2.: Wo der Antragsteller in einem Vordruck des Rentenversicherungsträgers sein Kreuz macht, ist im Zweifel gleichgültig. Denn der Antrag des Versicherten ist grundsätzlich auf die ihm günstigste Rentenart gerichtet.
Bescheide, die diese Grundsätze nicht berücksichtigen, sind rechtswidrig und können gerichtlich angegriffen werden. Wegen der Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage sollten Sie sich diesbezüglich an einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt wenden.
Laux Rechtsanwälte
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