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Amtsgericht Kaiserslautern verhängt Arbeitsstunden gegen Fußballfan

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Am 07.03.2016 hat das Amtsgericht Kaiserslautern einen zur Tatzeit heranwachsenden Fußballfan des 1. FC Kaiserslautern wegen Landfriedensbruch nach § 125 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz nach § 27 VersG zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, im Oktober 2015 vor dem Spiel der 2. Fußballbundesliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC Teil einer Menschenmenge gewesen zu sein, aus der Feuerwerkskörper und andere Gegenstände auf Polizeibeamte sowie Richtung gegnerischer Fans geworfen wurden. Der Angeklagte habe sich dabei vermummt und die Feststellung zu seiner Identität zu verhindern.

Ursprünglich wollte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern den Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht verurteilen und beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro. Da hiergegen Einspruch eingelegt wurde, kam es zu einer Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Kaiserslautern.

In der Hauptverhandlung konnte ich dann schließlich erreichen, dass der Angeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. Das Gericht verurteilte ihn zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Mit dem Urteil lag das Gericht genau in der Mitte zwischen der Forderung der Staatsanwaltschaft (100 Stunden) und der Forderung der Verteidigung (60 Stunden). Dabei wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat fast anderthalb Jahre zurückliegt, er geständig war und nicht vorbestraft ist. Strafschärfend wurde jedoch berücksichtigt, dass es sich schon um eine erhebliche Straftat in der Öffentlichkeit gehandelt.

Gleichzeitig verzichtete das Gericht, nach § 74 JGG dem Angeklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Durch das Urteil darf sich der Angeklagte als nicht vorbestraft bezeichnen.


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