Anforderungen an eine Telefonüberwachung bei einem Steuerberater gesenkt
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Eine unscheinbare Gesetzesänderung bringt große Änderungen im Verhältnis zwischen Steuerberater und seinem Mandanten mit sich.
Worum geht es?
Bisher war eine Telefonüberwachung bei einem Steuerberater nur möglich, wenn er an einer bandenmäßigen Steuerhinterziehung bei einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war.
Nunmehr ist ab dem 1.7.2021 unter anderem eine Telefonüberwachung möglich, wenn eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaße fortgesetzt durch eine Bande begangen wird (Neufassung des § 100a StPO).
Die Beschränkung auf die Umsatzsteuer ist dabei weggefallen.
Was bedeutet das zwischen was bedeutet das für das Verhältnis zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten?
Bei größeren Steuerhinterziehungen muss der Steuerberater noch mehr als bisher aufpassen, nicht zum Gehilfen der Steuerhinterzieher gemacht zu werden.
Denn: Gerät der Steuerberater in den Verdacht, bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaße (mehr als 50.000 € Steuerhinterziehung pro Einzeltat) Beihilfe geleistet zu haben, so kann seine Telekommunikation abgehört werden, wenn die Steuerhinterziehung bandenmäßig (mindestens drei Teilnehmer) und fortgesetzt (über mehrere Veranlagungsräume) begangen wird. Bei Unternehmen, die Steuern hinterziehen, werden die Voraussetzungen schnell erfüllt sein.
Worin bestehen die Gefahren für den Steuerberater und seinen Mandanten?
Für den Mandanten besteht die Gefahr darin, dass die Telekommunikation mit seinem Steuerberater theoretisch bereits dann abgehört werden kann, wenn er eine größere Steuerhinterziehung begeht und der Steuerberater in den Verdacht gerät, dabei Beihilfe geleistet zu haben.
Für den Steuerberater besteht ein zusätzliches Risiko, weil eine solche Kommunikationsüberwachung unter Umständen Kenntnisse des Steuerberaters beweist.
Worin besteht der das risikobehaftete Handeln des Steuerberaters?
Ein Steuerberater leistet keine Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung, wenn er ein sogenanntes „berufstypisches Verhalten“ zeigt. Das liegt jedenfalls dann vor, wenn er kein sicheres Wissen von der Steuerhinterziehung hat und sich rein auf die Tätigkeiten erstreckt, die ein Steuerberater typischerweise in einem Steuerberatungsmandat ausübt.
Weiß der Steuerberater hingegen, dass das Handeln seines Mandanten ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung (Steuerhinterziehung) zu begehen, so handelt der Steuerberater nicht gutgläubig und begeht eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn er seine Tätigkeit auch weiterhin ausübt.
Aus diesem Grunde schafft die Gesetzesverstoß Verschärfung ein neues Risikofeld für beide Seiten des Steuerberatungsmandates.
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