Anforderungen an grundbuchliches Dienstsiegel

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Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren zu beachtenden Formerfordernissen des § 29 Abs. 3 GBO für ein sogenanntes Behördenersuchen nicht. Insofern bedarf es vielmehr einer individuellen Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.


Dies hat der BGH mit Beschluss vom 14.12.2016 zum Az V  ZB 88/16 in folgendem Fall entschieden: Nachdem ein Insolvenzverfahren gegen die als Eigentümer eingetragenen Beteiligten aufgehoben worden war, ersuchte das Insolvenzgericht das zuständige Grundbuchamt, die Insolvenzvermerke zu löschen. Die entsprechenden Ersuchen waren handschriftlich von der Rechtspflegerin unterschrieben. Neben dem Unterschriftsfeld befand sich jeweils ein drucktechnisch erzeugtes kreisrunderen Siegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und Umschrift. Das Grundbuchamt beanstandete die Form des Eintragungsersuchens, da dieses nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen sei.


Dies hielt der rechtlichen Überprüfung stand. Hierbei stützte sich der BGH auf die Feststellungen zu den konkreten Umständen des Siegeldruckes, wonach dieser lediglich mittels drucktechnischen Eindruckes, d.h. mittels einer elektronischen Siegeldatei maschinell hergestellt worden war. Im Umkehrschluss hieraus war eine Siegelung in Gestalt der Beidrückung eines Prägesiegels (Trocken- oder Lacksiegel) oder eines Farbdruckstempels gerade nicht erfolgt. Damit fehlte es an einer individuellen Siegelung.


Gem. der Regelung des § 29 Abs. 3 GBO sind Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Die insoweit erforderliche Beidrückung des Siegels begründet die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung. Dem genügt indes nicht die Verwendung eines Vordruckes mit einem bereits aufgedruckten Dienstsiegel. Wenngleich eine derartige Auslegung mit dem Wortlaut der Regelung noch vereinbar wäre, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den aus Gründen des Vereinfachung und Beschleunigungseffekte einer maschinellen Bearbeitung getroffenen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Erteilung von amtlichen Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch, dass diese auf die vorstehende Regelung nicht übertragbar sind. Schließlich begründet das Siegel auch die Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners anhand der bei Schaffung der Norm den heutigen technischen Möglichkeiten nicht entsprechenden Fertigung einer individuellen Siegelung.


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