Angebliche Urheberrechtsverletzungen: ilex erwirkt Klageabweisung vor dem Amtsgericht Potsdam

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Die INO Handels & Vertriebs GmbH sowie die LFP Video Group, LCC verklagten einen von ilex Rechtsanwälte vertretenen Verbraucher, dem eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wurde. In der I. Instanz konnten wir eine Klageabweisung erreichen. Die Berufung der Gegenseite wurde inzwischen ebenfalls zurückgewiesen. Der Vorwurf lautet, dass der Abgemahnte angeblich in einem zeitlichen Abstand von zwei Tagen über die Internettauschbörse Bittorrent urheberrechtlich geschützte Werke der vermeintlichen Urheberin LFP Video Group, LCC (vorgerichtlich geltend gemacht von der Debcon GmbH) rechtswidrig über den eigenen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben soll.

Amtsgerichtliche Begründung der Klageabweisung

Das Amtsgericht Potsdam führte aus, dass der von ilex Rechtsanwälte vertretene Verbraucher die gegen ihn tatsächlich bestehende Vermutung einer Täterschaft - nachdem er als Anschlussinhaber über die IP-Adresse  ermittelt worden sein soll - nach vorgelegter Auskunft des Providers, ausreichend entkräftet habe. Dies, indem er nachweisen konnte, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau nicht in der zu dem Anschluss gehörenden Wohnung, sondern sich in einem Ferienort an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands aufhielt (für einen Zeitraum von 7 Tagen). Im Zusammenhang mit den Aussagen von zwei Zeugen sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der beklagte Verbraucher zusammen mit seiner Ehefrau bereits zwei Tage vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung sich an einem weit entfernten Urlaubsort in Deutschland aufgehalten hat und zwischendrin nicht nach Hause zurückgekehrt sei, um dort den Internetanschluss zu nutzen. Dies konnte auch die Herbergsmutter als glaubwürdige Zeugin vor dem in Rechtshilfe ersuchten Richter beim nächstbelegenen Amtsgericht des Urlaubsortes bestätigen. Daher wäre es die Aufgabe der klagenden Abmahnerin gewesen, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen; hierzu gab es auch einen gerichtlichen Hinweis. Ein Beweisantritt durch die Klägerin erfolgte jedoch nicht. Deshalb konnte es auch ungeklärt bleiben, ob eine Sicherheitslücke im Hinblick auf den verwendeten Router vorhanden war. ilex Rechtsanwälte trug dazu zahlreiche Sicherheitslücken des Routers vor. Die Urheber haben gegen die Entscheidungen zunächst Berufung eingelegt.

Welche Ansicht vertritt das Berufungsgericht (Landgericht Potsdam)?

Das Landgericht Potsdam hat gegenüber der Abmahnerin angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Begründet hat das Landgericht Potsdam diese Einschätzung damit, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass eine „Abwesenheit des Beklagten zum Zeitpunkt, an dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat“, keinen Entlastungsbeweis darstelle. Selbst der Bundesgerichtshof sei in seinem Urteil vom 12.05.2010 zum Az. I ZR 121/08 davon ausgegangen, dass der dortige Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberverletzung hafte, da er zum angeblichen Zeitpunkt ortsabwesend war, sich sein Computer in einem abgeschlossenen Büro befand und keine Anhaltspunkte und in diesem Parallelfall bestanden hätten, dass der Computer während des Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Dieser Sachverhalt sei mit dem hiesigen Fall vergleichbar.

Da in dem vorliegenden Fall der Beklagte nicht nur seine urlaubsbedingte Abwesenheit bewiesen habe, sondern auch von der Urheberin unwidersprochen vorgetragen habe, dass er und seine Ehefrau bei Urlaubsantritt ihre Haustür ordnungsgemäß abgeschlossen hätten, hätte die klagende Urheberin den Vollbeweis für die behauptete Täterschaft erbringen müssen. Der Beweis sei trotz richterlichen Hinweises nicht angetreten worden. Die Sache habe zudem weder grundsätzliche Bedeutung, noch sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Damit wurde die Berufung der klagenden Urheber schließlich durch das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klägerin durch ihr Prozessverhalten eine Verantwortlichkeit des Beklagten weder unter täterschaftlichen noch unter Störergesichtspunkten bewiesen habe.

Zum Schluss: Zur Verjährung in Filesharing-Sachen

Regelmäßig werden wir in urheberrechtlichen Abmahnfällen zu dem Eintritt der Verjährung gefragt. Der BGH hat dazu entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz, d. h. der Schadensersatz auf Grund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung, 10 Jahre beträgt (BGH, Urt. v. 12.5.2016 –  I ZR 48/15). Das gilt aber nicht für anders gelagerte Ansprüche. Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten, Ermittlungskosten) sowie der Anspruch auf Unterlassung verjähren nämlich weiterhin nach 3 Jahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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