Angemessener Darlehenszins in der pauschaldotierten Unterstützungskasse

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1. Funktion und Prinzip der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse gehört zu den internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Soweit die Mittel aus Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträgen bzw. Arbeitgeberzuschüssen außerhalb der Versicherungswirtschaft frei in Kapitalanlagen angelegt werden sollen, bleibt diese Liquidität regelmäßig als Innenfinanzierung langfristig im Unternehmen.

Technisch erfolgt dies dadurch, dass nach Einzahlung der Beiträge in die Unterstützungskasse diese sofort wieder in das Unternehmen zurückgeholt werden. Rechtlich erfolgt dies dadurch, dass die Unterstützungskasse dem jeweiligen Trägerunternehmen ein Darlehen gewährt.
Möglich ist dieser klassische und traditionelle Weg dadurch, dass den pauschaldotierten Unterstützungskassen die freie Kapitalanlage möglich ist. Dies erlaubt eben auch die Anlage im Unternehmen als eine Möglichkeit der Kapitalanlage.

2. Die richtige Höhe des Darlehenszinses in der pauschaldotierten Unterstützungskasse

In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, den Zins für das gewährte Darlehen verantwortlich festzulegen. Einen absolut richtigen, das heißt rechtssicheren Zins, kann es dabei nicht geben, da jede Situation anders und jedes Unternehmen unterschiedlich leistungsfähig ist. Darlehen dürfen von der Unterstützungskasse dabei auch nur an die Trägerunternehmrn gegeben werden, bei denen aufgrund der Leistungsfähigkeit die Rückzahlung sicher erscheint.

Ein zu geringer Zins ist hierbei ein Problem für die Unterstützungskasse, da sie ihr Vermögen nicht unter Wert verschleudern darf.
Ein zu hoher Zins kann vom Finanzamt auf Ebene des Trägerunternehmens angegriffen werden, mit dem Versuch, teilweise die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs zu verweigern.

3. Derzeitige Praxis der Betriebspfüfung

Während in der Vergangenheit so gut wie kein Problem bei der Betriebsprüfung betreffend der Zinshöhen auftrat, beabsichtigt die Finanzverwaltung dem Vernehmen nach, diese Thematik in Betriebsprüfungen öfter aufzugreifen.
Die Finanzverwaltung versucht dabei, deutlich niedrigere Zinsen zu argumentieren, als sie regelmäßig üblich waren bei pauschaldotierten Unterstützungskassen.

4. Probleme der Trägerunternehmen in der Praxis

In der Praxis kommt es häufig zu der Situation, dass der eigene Steuerberater des Trägerunternehmens zwar ein fundiertes steuerliches Wissen hat, jedoch wenig spezifisches Wissen in Bezug auf die pauschaldotierte Unterstützungskasse.
Viele Unterstützungskassenverwalter und Anbieter, sind gewerbliche Anbieter ohne spezielles rechtliches oder steuerliches Wissen.
In dieser Konstellation ist es dann schwierig, zu einer effektiven Argumentation in Bezug auf dieses spezifische Wissen zu kommen, wenn der Steuerberater nicht auf das Thema pauschaldotierte Unterstützungskasse spezialisiert ist und dem Anbieter auch die Erfahrung im Umgang mit der Finanzverwaltung fehlt.
AUTHENT als Spezialist im Bereich der pauschaldotierten Unterstützungskasse und versicherungsfreien bAV Durchführungswegen als Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Mathematiker vereint alle notwendigen Diszipline und unterstützt hier argumentativ sowohl außergerichtlich, in der Betriebsprüfung, dem Einspruchsverfahren oder einem Finanzgerichtsverfahren.

Für die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung ist der Vergleich mit anderen Zinsen genauso wenig ausreichend, wie der Hinweis auf die von der Finanzverwaltung ebenfalls angewendete Verzinsung in Höhe von 6 % gem. § 6 a EStG oder für Steuerschulden. Hier ist tiefergreifendes Systemwissen erforderlich.

Gerne unterstützen wir bei spezifischen Problemen auch Ihre Berater mit unserer Spezialexpertise.


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Foto(s): AUTHENT

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