Anlageberater und Gründungsgesellsch. haften bei Verharmlosung von Risiken bei geschl. Schiffsfonds

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Die Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH wurde am 16.09.2015 vom Landgericht Aurich gemeinsam mit dem Gründungsgesellschafter Rolf Briese verurteilt, einen Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu entschädigen. Der Anleger hatte sich im Juli 2007 auf Empfehlung der Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH an der Briese Flottenfonds „Amrum“ GmbH &Co. KG beteiligt.

Falsche Angaben zur Laufzeit

Das Gericht hat sich im Rechtsstreit davon überzeugt, dass eine Mitarbeiterin der Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH die Risiken des Fonds gegenüber dem Anleger verharmlost hat. Der Kläger wollte das angelegte Geld eigentlich nur fünf Jahre anlegen und es danach für den Umzug in eine neue Wohnung und eine neue Einrichtung einsetzen. Die Beraterin hat ihm erklärt, dass die Anlage sieben Jahre laufen müsse. Die tatsächliche Laufzeit des Fonds von zehn Jahren sei unrealistisch, da die Erfahrung gezeigt habe, dass die Schiffe frühzeitiger verkauft würden und es dann früher zur Auszahlung der Gelder komme.

Gründungsgesellschafter haftet mit

Hinsichtlich des mitverklagten Herrn Rolf Briese hat das Landgericht einer Haftung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht. Hiernach haften Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige Angaben.

Anleger muss entschädigt werden

Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Im Gegenzug muss der Anleger lediglich seine Beteiligung auf die Beklagten übertragen.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil macht deutlich, dass sich gerade sog. freie Anlageberater und -vermittler mit ihren Aufklärungspflichten bei solchen Anlageprodukten häufig schwertun. Dabei dürfen auch tatsächlich bestehende Risiken nicht einfach verharmlost und falsch dargestellt werden. Zudem können auch Gründungsgesellschafter von geschlossenen Fonds für derartiges Fehlverhalten haftbar gemacht werden. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH empfiehlt daher ebenfalls betroffenen Anlegern, fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.



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