Anspruch auf Abfindung nach Kündigung

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Insbesondere bei Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung durch ihren Arbeitgeber sind viele Arbeitnehmer der Ansicht, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu haben.

Im Regelfall besteht im deutschen Arbeitsrecht aber kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

Eine Abfindung bietet der Arbeitgeber entweder bereits von sich aus an, um ein Kündigungsschutzklageverfahren zu vermeiden oder ist das Ergebnis von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann nämlich beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung als solche vorgehen, mit dem Ziel einer Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Beschäftigungsdauer von über 6 Monaten und kein Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern) ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei Vorliegen von verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen und nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Ob solche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, vorliegen, wird aber durch das Arbeitsgericht nur überprüft, wenn der Arbeitnehmer selbst aktiv wird und Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einreicht. Insofern ist eine Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung zu wahren.

Da ein Kündigungsschutzklageverfahren für den Arbeitgeber ein hohes Risiko beinhaltet (im Falle einer Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht muss er befürchten, für den gesamten Zeitraum – und ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht kann bis in die letzte Instanz sehr lange dauern... – in dem der Arbeitnehmer infolge der Kündigung nicht gearbeitet hat, den Lohn nachzahlen zu müssen), bieten die meisten Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren frühzeitig eine Abfindung an. Sie kaufen sich also quasi mit der Abfindung von dem Risiko, dass am Ende des Rechtsstreits die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und sie hohe Lohnnachzahlungen zu leisten haben, frei.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Die sog. Faustregel, dass eine Abfindung in Höhe eines Betrages von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu zahlen ist, ist nicht verbindlich.

Auch bei relativ kurzen Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitgeber bereit sein, eine hohe Abfindung zu zahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis unbedingt beenden möchte und das Risiko einer Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung für sich als hoch einschätzt.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie selbstverständlich gerne, sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, dabei, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen und führe für Sie, wenn Sie das wünschen, die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, um eine möglichst hohe Abfindung für Sie zu erreichen. Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, sobald Sie die Kündigung erhalten haben, damit alle erforderlichen Maßnahmen innerhalb der unbedingt einzuhaltenden 3-Wochen Frist ergriffen werden können.


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