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Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Mobbing

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Ist für die Beschäftigte die Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz wegen Mobbings nicht möglich, kann trotz fortbestehendem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.

Mit Urteil vom10. Oktober 2016 (Az.: S 31 AL 84/16) hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass für den Bezug von Arbeitslosengeld die faktische Beschäftigungslosigkeit ausreicht.

In dem Fall meldete sich eine Justizbeschäftigte bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, die Tätigkeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen des dort erlebten Mobbings wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber, den sie zwischenzeitlich auf Versetzung verklagt hat, stellte sie daraufhin ohne Gehaltszahlung von der Arbeit frei.

Aufgrund des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses lehnte die Arbeitsagentur die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab.

Diese Entscheidung hob das Sozialgericht Dortmund auf und verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld.

Für eine Arbeitslosigkeit genügt nach Auffassung der Richter eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Eine förmliche Kündigung sei dafür nicht erforderlich. Auch der Antrag der Klägerin auf eine Versetzung stehe dem nicht entgegen.

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