Anspruch auf erweiterte Sozialhilfe, wenn der leistungsfähige Ehegatte sich weigert zu zahlen
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Folgenden Fall hat der BGH mit Urteil vom 06.12.2018, Az. B 8 SO 2/17 R entschieden:
Die G stellte einen Antrag auf Sozialhilfe zur Pflege nachdem sie in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde, dort gepflegt wurde und selbst über kein relevantes Einkommen und Vermögen verfügte.
Der Sozialhilfeträger lehnte der G gegenüber einen Anspruch auf Sozialhilfe ab, weil zwar nicht G aber ihr Ehegatte über verwertbares Vermögen verfügte. Nach dem Tod der G trat die Pflegeeinrichtung in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin von G ein und forderte die Bezahlung der Pflegeheimkosten vom Sozialhilfeträger.
Tatsächlich gelten nicht getrennt lebende Eheleute als sogenannte Einsatzgemeinschaft und wird Sozialhilfe zur Pflege nicht geleistet, wenn dem Hilfebedürftigen und/oder seinem Ehegatten die Aufbringung der Heimkosten aus Einkommen und Vermögen zumutbar ist, § 19 III SGB XII.
Alleine, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen ins Heim musste, stellt keine Trennung der Eheleute dar.
Ist der Ehegatte - wie in diesem Fall - aber nicht bereit, obwohl es ihm zumutbar ist, sein Einkommen und Vermögen für die Pflege der Ehefrau einzusetzen, dann liegt eine Notlage vor und deshalb hat G bzw. die Rechtsnachfolgerin gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 und 6 SGB XII.
Der Sozialhilfeträger ist darauf verwiesen, die bezahlten Pflegeheimkosten seinerseits gegenüber dem sich weigernden Ehegatten über einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen.
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