Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

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Ein Bauunternehmer hat gegen den Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst, auch wenn er nicht Schuldner der Bürgschaft war. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 09. Oktober 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 227/07).

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche stellte die Bank der Klägerin eine Bürgschaft über 39.500,- €. Nach Erlöschen der Gewährleistungsansprüche der Beklagten forderte die Klägerin diese auf, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Dieser Forderung kam die Beklagte nach Erhebung der Klage durch Übersendung der Bürgschaftsurkunde an die Bank nach. Die Klägerin erklärte daraufhin die Sache in der Hauptsache für erledigt.

In dem anschließenden Streit über die Kosten des Verfahrens entschied der BGH letzten Endes zugunsten der Klägerin. Denn, so das Gericht, der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde war begründet. Gläubigerin des Anspruchs aus § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B war die Klägerin, da es sich um einen Anspruch aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten handelt. Dieser Anspruch beinhaltet das Interesse der Klägerin am Erlöschen der Sicherheit. Wie dieses Interesse befriedigt wird, ließe § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B jedoch offen, so dass die Klägerin auch einer Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst verlangen könne.


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