Anspruch auf Verzugslohn kann bei Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit entfallen
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Nach dem LAG Hamm:
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugslohn kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer seiner für die Dauer des Annahmeverzuges bestehenden Obliegenheit, anderweitigen Verdienst - gegebenenfalls auch beim bisherigen Vertragsarbeitgeber - zu erzielen, nicht nachgekommen ist. Wenn ein Arbeitnehmer für die Dauer einer Zwischenbeschäftigung nicht verpflichtet war, eine anderweitig bestehende Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen, so ändert sich die rechtliche Situation grundlegend mit dem Verlust der Zwischenbeschäftigung. Der Arbeitnehmer hat sich auf den Verzugslohnanspruch nicht allein tatsächlich, sondern auch hypothetisch erzieltes Arbeitsentgelt anrechnen zu lassen. Die Obliegenheit zur Wahrnehmung anderer Verdienstmöglichkeiten umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit einer vorläufigen Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber.
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