Anspruch auf Weihnachtsgeld? 4 FAQS, 2 Tipps!

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Weihnachtsgeld – auch 13. Monatsgehalt genannt - ist eine zusätzliche Vergütung (auch Sondervergütung genannt), die der Arbeitgeber zumeist einmal im Jahr mit der Vergütung für den Monat November an Arbeitnehmer auszahlt. Im November für viele Arbeitnehmer eine willkommene Zahlung, die für Weihnachtsgeschenke verwendet wird.

FAQ 1: Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld

Der Anspruch kann aufgrund einer Regelung

- im Arbeitsvertrag

- im Tarifvertrag

- in einer Betriebsvereinbarung

bestehen oder

- aufgrund einer betrieblichen Übung oder

- des Gleichheitsgrundsatzes.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es aktuell nicht.

FAQ 2: Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung

Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer dreimal/3 Jahre hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Der Arbeitnehmer kann sich somit den Anspruch auf Weihnachtsgeld sichern. Anspruchsgrundlage ist die betriebliche Übung. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bezahlt und dass auch im Arbeitsvertrag kein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt geregelt ist.

FAQ 3: Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Diese Anspruchsgrundlage besteht für Arbeitnehmer, wenn der der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern im Betrieb Weihnachtsgeld auszahlt.

Hat der Arbeitgeber jedoch einen sachlichen Grund/ein sachliches Differenzierungskriterium dafür, er dem einen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zahlt und dem anderen nicht, besteht hierauf gestützt kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Beispiele für einen sachlichen Grund/ein sachliches Differenzierungskriterium: Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Arbeitnehmer sind von der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht miteinander vergleichbar.

FAQ 4: Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei Kündigung rechtens?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung nur dann zurückfordern, wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Stichtags- oder Rückzahlungsklausel geregelt ist.

Eine Stichtagsklausel regelt sinngemäß und verkürzt ausgedrückt, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr ungekündigt bestehen muss, andernfalls ist das Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Aber Achtung: nicht jede im Arbeitsvertrag geregelte Stichtagsklausel ist wirksam! Es kommt hierbei zum Beispiel darauf an, wer aus welchem Grund kündigt.

Eine im Arbeitsvertrag geregelte Rückzahlungsklausel ist ebenfalls nicht per se wirksam. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob mit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausschließlich erbrachte Leistung oder Betriebstreue oder beides belohnt werden soll.

Tipps für Arbeitgeber:

Besteht keine Tarifgebundenheit: Achten Sie darauf, dass Sie den Anspruch auf Weihnachtsgeld oder auch einen Freiwilligkeitsvorbehalt, ferner Stichtags- und Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag „gut regeln“ und d.h., dass Sie wirksame Klauseln vereinbaren. Der Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht bei der Vertragsgestaltung kann Ihnen in den Folgejahren viel Geld sparen.

Tipps für Arbeitnehmer:

Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt. Lassen Sie Ihren Anspruch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie ihn gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Nicht jede Klausel im Arbeitsvertrag ist wirksam, manchmal ergeben sich aus unwirksamen Klauseln Ansprüche. Handeln Sie rechtzeitig, denn viele Tarif-oder Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht drei Monate nach Fälligkeit geltend macht.

Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West (Telefon:030-679665434). Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie den Termin gerne auch über das Kontaktformular anfragen.

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