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Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Überstundenabgeltung

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.10.2020.

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 20.10.2020 – 5 Sa 48/20, BeckRS 2020, 30285

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Klägerin war bei der Beklagten innerhalb des Jahres 2018 von März bis Oktober als Kraftfahrerin beschäftigt. Die Parteien haben sich über zwei Instanzen sowohl über das Thema Überstundenabgeltung wie auch Urlaubsabgeltung gestritten. In diesem Rechtstipp wird das Thema Überstundenabgeltung behandelt.

Bezogen auf die Überstundenabgeltung hat die Klägerin im Wege der Zahlungsklage ausstehende Vergütung für 113 Überstunden geltend gemacht. Die Klägern hat insoweit eine Liste vorgelegt, aus der sich ergibt, an welchen Tagen sie wie viel für die Beklagte (abzüglich Pausen) gearbeitet hat. Die Klägerin, die den gesetzlichen Mindestlohn erhielt, war arbeitsvertraglich verpflichtet, bis zu 10 Mehrarbeitsstunden im Monat ohne Mehrarbeitsvergütung zu leisten, da diese bereits mit dem Gehalt abgegolten waren. Eine solche Regelung ist generell auch zulässig. Auch unter Berücksichtigung der bereits abgegoltenen 10 Mehrarbeitsstunden berechnete die Klägerin in der von ihr vorgelegten Liste insgesamt die noch ausstehenden 113 Überstunden. Die Beklagte hat die angefallenen 113 Überstunden bestritten. Die Klägerin habe diese nicht geleistet. Zwar sei die Klägerin nach Anweisung der Beklagten gefahren, sie müsse allerdings in ihrem Vortrag zwischen Fahr-, Lenk- und Ruhenszeiten differenzieren. Dies habe sie nicht gemacht.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Die Gerichte führt insoweit aus, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt hat, indem sie vorgetragen hat, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hat. Da die Beklagte sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat und dieses nicht im Einzelnen bestritten hat, gilt dieses als zugestanden. Das Gericht führt insoweit die Voraussetzungen auf, die für einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeit erfüllt sein müssen. Ein Arbeitnehmer (m/w), der eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden behauptet, muss vortragen, dass diese angeordnet wurden. Ein Arbeitgeber ordnet konkludent Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, die unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Überstunden zu bewältigen ist. Hierzu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit nicht zu leisten war. Allein die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb begründet noch keine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendigerweise auch Überstunden leisten musste. Da im vorliegenden Fall die Klägerin die Touren als Kraftfahrerin auf Anweisung der Beklagten gefahren ist, hat die Beklagte die geleisteten Überstunden zumindest konkludent angeordnet. Die Beklagte hat auch keine Einwände gegen die von der Klägerin aufgeführten Zeiten erhoben. Die Klägerin hat daher im Ergebnis erfolgreich dargelegt, dass die von ihr vorgetragenen Überstunden auch tatsächlich von ihr geleistet worden sind. Außerdem hat sie mit Erfolg vorgetragen, dass die Überstunden von ihrem Arbeitgeber angeordnet worden sind. Die Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch von Überstunden liegen somit vor. Aus diesem Grunde haben die Gerichte der Klägerin die Überstunden zugesprochen.

Fazit:

In der Praxis verlieren viele Arbeitnehmer die Entgeltklagen vor den Gerichten auf Vergütung von Überstunden, da es ihnen nicht gelingt, die Voraussetzungen hierfür darzulegen. Voraussetzung ist zum einen, dass der Arbeitnehmer darlegt, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat. Außerdem muss er darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind. Damit geleistete Mehrarbeit einem Arbeitnehmer nicht verloren geht, ist ihm dringend zu raten, die angefallene Mehrarbeit schriftlich zu dokumentieren und diese Dokumentation regelmäßig (beispielsweise monatlich) vom Arbeitgeber schriftlich abzeichnen d.h. genehmigen zu lassen. Dann ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und kann erfolgreich die Auszahlung oder zusätzliche Freizeitgewährung für die Überstunden geltend machen.


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