Ansprüche bei Flugverspätungen

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Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden gestärkt. Nach der Fluggastrechteverordnung, der EG-Verordnung 261/2004, haben Passagiere bei Annullierung eines Fluges und auch bei großen Flugverspätungen über drei Stunden einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Airline. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugentfernung. Bei einem Flug von bis zu 1500 km enthält man pro Person 250,00 €, bei einer Flugstrecke von bis zu 3500 km bekommt man pro Person 400,00 € Entschädigung und bei Strecken über 3500 km 600,00 € pro Person. Der Anspruch entfällt, wenn sich die Fluggesellschaft auf höhere Gewalt berufen kann. Es müssen dann außergewöhnliche Umstände Ursache der Verspätung sein. Dies ist insbesondere bei Streiks und schlechtem Wetter der Fall. Ein technischer Defekt lässt nur dann die Eintrittspflicht der Fluggesellschaft entfallen, wenn er nicht von der Fluggesellschaft zu vertreten ist und nicht in deren technischen oder organisatorischen Verantwortungsbereich fällt. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Airline beweisen. Häufig versuchen sich die Fluggesellschaften auch auf einen Schaden durch einen sog. Vogelschlag zu berufen. Einen Vogelschlag stufte der Bundesgerichtshof als außergewöhnliches Ereignis ein, da die Flugroute der Vögel weder beherrscht noch beeinflusst werden könne. Die EG-Verordnung 261/2004 gilt für Flüge, die innerhalb der EU starten oder zu einem Flughafen innerhalb der EU zurückgeführt werden, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. Bei Fluggesellschaften sog. Drittstaaten gilt die Verordnung nur, wenn der Flug innerhalb der EU startet.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Verspätung vorliegt, die zu einem Anspruch führt, ist der Türöffnung nach der Landung. Die Fluggesellschaften haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Flug mit dem Aufsetzen auf der Landebahn endet und die Zeit im Anschluss dann nicht mehr als Verspätung gerechnet werden kann. In der Praxis vergeht nach der Landung jedoch noch einige Zeit, bis die Passagiere wirklich aussteigen können. Der Europäische Gerichtshof hat im Herbst 2014 entschieden, dass für die Bemessung der Flugverspätung der Moment als Ankunftszeit gilt, wenn mindestens eine Flugzeugtür zum Ausstieg geöffnet wird.

Wenn ein Flug Verspätung hat, ist die Fluggesellschaft generell verpflichtet, die Passagiere zu betreuen und zu verpflegen. Dies ist bei Flugstrecken bis 1500 km ab zwei Stunden, bei Flügen innerhalb der EU über 1500 km oder über die EU-Grenze hinaus mit 1500 bis 3500 km ab drei Stunden und bei Flügen über die EU-Grenze hinaus bei Strecken über 3500 km ab vier Stunden Verspätung der Fall. Die Fluggesellschaft muss Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anbieten. Teilweise muss also nur ein kleiner Snack und ein Getränk zur Verfügung gestellt werden, teilweise jedoch auch eine warme Mahlzeit. Wenn sich ein Abflug auf den Folgetag verschiebt, besteht ein Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel inklusive Hin- und Rückfahrt.

Babys und Kleinkinder unter zwei Jahren, welche keinen Sitzplatzanspruch haben und daher kostenlos reisen, haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies hat der Bundesgerichtshof im Frühjahr 2015 entschieden.

Bei sehr vielen Flügen kommt es zu erheblichen Verschiebungen und Verspätungen. Dies kann auch die Urlaubsfreude oder die Erholung nicht unerheblich dämpfen oder wieder zu Nichte machen. Jedoch nicht alles muss man diesbezüglich hinnehmen. Viele Fluggesellschaften versuchen die Ansprüche der Passagiere einfach zurückzuweisen in dem sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen oder oft auch gar nicht reagieren, wenn Ansprüche gestellt werden. Häufig lohnt es sich hier jedoch zu kämpfen.


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