Ansprüche der Opfer einer Hundeattacke

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Konstellationen in denen Menschen sich mit Angriffen von Hunden konfrontiert sehen, sind zwar selten, aber leider oftmals mit schweren Gesundheitsfolgen verbunden und lösen daher viele Fragen aus. Wie die Hundehalter rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können und was Opfer eines Hundesbisses beachten sollten, wird im Folgenden näher beleuchtet.

Zunächst stellt sich die Haftungsfrage. Die Halterhaftung ist gesetzlich in § 833 BGB normiert. Daraus ergibt sich, dass der Halter eines Tieres für Schäden, die dieses einer Sache oder einem Menschen zufügt, schadensrechtlich haftet und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Hundehalter ist dabei derjenige, der das Bestimmungsrecht über das Tier ausübt, der für dessen Kosten aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlusts trägt. 

Da ein Verschulden des Hundehalters keine Voraussetzung ist, kommt es zu einer Haftungserweiterung um Opfer effektiv schützen zu können. 

Allerdings ist die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss. Darunter versteht man die Realisierung der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. Dass diese sich realisiert hat, muss der Geschädigte jedoch darlegen und beweisen. Wann sich eine spezifische Tiergefahr realisiert hat und wann nicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sofern der Hund sich beispielsweise unvorhersehbar von der Leine losgerissen hat, kann das Merkmal angenommen werden.

Aufgrund dieses weitreichenden Haftungsmaßstabs schließen Hundehalter in der Regel Hundehalterhaftpflichtversicherungen ab, soweit dieses nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Damit kann einer finanziellen Überforderungssituation entgangen werden, da unter Umständen erhebliche Schadensersatzbeträge anfallen können.

Darüber hinaus muss im Rahmen der Beurteilung auch ein etwaiges Mitverschulden des Antragsstellers anspruchsmindernd berücksichtigt werden, sofern es naheliegend ist. So können Anspruchssteller durch provozierendes Verhalten oder, indem sie Tiere absichtlich erschrecken zu der Schadensverursachung beigetragen haben. 

Dies kann unter Umständen auch zum gänzlichen Ausschluss des Anspruchs führen. Im Rahmen dessen sind allerdings auch wieder die Umstände und Gegebenheiten der jeweiligen Situation zu bewerten, sodass sich keine einheitliche Aussage tätigen lässt, wann ein Mitverschulden angenommen werden kann.

Neben dem Hundehalter kann auch der Hundeführer, also derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hund besitzt, bei Sorgfalts- oder Aufsichtspflichtverletzungen in Anspruch genommen werden nach § 834 BGB.

Sofern der Anspruch besteht, kann der Geschädigte Schadensersatz in Geld geltend machen für etwaige Heilbehandlungsmaßnahmen oder Sachschäden. Außerdem kann im Einzelfall auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt werden, sofern infolge der Attacke psychische Belastungen vorliegen. Diese müssen aber einen medizinisch diagnostizierten Krankheitswert aufweisen, um den Anforderungen des § 253 BGB zu genügen.

Praxistipps

Damit bei der Rechtsdurchsetzung keine Schwierigkeiten auftreten, kann nur geraten werden einige Aspekte zu beachten. So sollte, um die Beweiserhebung zu erleichtern, unmittelbar nach einem Angriff durch einen Hund die Polizei verständigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Schaden zunächst nicht so groß erscheint. 

Die Polizei kann wichtige Daten sichern und den Sachverhalt genau aufnehmen. Sofern lediglich der Hundeführer vor Ort ist, sollte dieser die Kontaktdaten des Hundehalters preisgeben, damit dieser zügig ausfündig gemacht werden kann. Nicht zuletzt sollten die Opfer ihr Augenmerk auf mögliche Zeugen legen und auch deren Kontaktdaten notieren. Auch die Merkmale des Hundes sollten schriftlich fixiert werden. Unverzichtbar und vorrangig zu beachten ist ein Arztbesuch bei Bissverletzungen. 

Der Arzt dokumentiert seine Behandlungsschritte, welches vor Gericht ebenfalls die Beweisbringung erleichtert. Diese Aspekte dienen dazu, dass die Anspruchsdurchsetzung möglichst reibungslos abläuft.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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