Antidoping-Gesetz - Quo vadis?
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Diese spannende Frage war Gegenstand der Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Sportrechtsanwälte am vergangenen Wochenende in Frankfurt. Kontrovers wurde diskutiert. Eine Gruppe kämpft für die Einführung. Diese Gruppe meint, mit drastischen staatlichen Sanktionen kann eine Abschreckung (Prävention) erfolgen. Die andere Gruppe hat verfassungsrechtliche Bedenken und meint, dass dieses Gesetz möglicherweise gut gemeint, aber schlecht gemacht ist. Die Bekämpfung von Doping ist nur dann möglich, wenn der/die Sportler mitwirken. Das fängt schon damit an, dass diese eine Verpflichtungserklärung und eine Schiedsgerichtsvereinbarung unterschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken wurden ebenso geäußert, auch wurde bezweifelt, ob das Gesetz in der Praxis Anwendung findet. Die Meinungen gehen weit auseinander.
Über die rechtlichen Bedenken möchte ich mich nicht äußern. Hier sind bereits zahlreiche Spezialisten am Werk. Auch wird die Relevanz nur im absoluten Spitzensport (etwa bei Olympiateilnehmern) relevant werden, obgleich auch die Sportler im semiprofessionellen Bereich Adressat des Gesetzes sind. Ob sich im mittleren Breiten- und Leistungssport dieses Gesetz Verwendung findet, vermag ich stark zu bezweifeln, da die Gelder und andererseits die personellen Ressourcen nicht vorhanden sind. Es fehlt an einer vernetzten Infrastruktur.
Auch greift das Gesetz nur für Inländer (also Deutsche) oder bei internationalen Veranstaltungen auf deutschem Boden; Vergehen oder gar Verbrechen (Strafmaß) von Ausländern werden wohl kaum von der deutschen Justiz verfolgbar werden. Namibia oder China wird wohl keinen Sportler, der das Land repräsentiert, freiwillig an die deutschen Behörden ausliefern. Die Weltelite wird auch deutschen Boden meiden, um einer Entlarvung oder Verfolgung zu entgehen. Wenn das Gesetz nicht wenigstens EU-weit konformiert wird, greift es kaum und ist eine stumpfe Waffe gegen das gesundheitsgefährdende Doping im Sport. Der deutsche Saubermann meint es gut, aber wird kaum mit diesem Gesetz Erfolge verzeichnen.
Auch ist das Verbot der Doppelbestrafung zu vermeiden. Wenn der Sportler im privaten Schiedsgerichtsverfahren z. B. eine 4-jährige Sperre bekommt und danach auch noch ein Strafverfahren, evtl. erst mit rechtskräftigem Abschluss nach 4 Jahren, an den Hals bekommt, kann sich die Höchstsperre faktisch verlängern, da eine Anprangerung in den Medien schon zuvor erfolgt ist, und die Unschuldsvermutung dann zumindest für das anschließende Strafverfahren ad absurdum geführt ist. Denn eine Bestrafung im Schiedsgerichtsverfahren kann keine Unschuldsvermutung im Strafverfahren auslösen. Eine Verhinderung solcher faktischen Gegebenheiten ist jedoch kaum realistisch.
Mit dem deutschen Antidopinggesetz wird der Druck auf die Sportler, die Privatsphäre immer mehr aufzugeben, immer größer, um nicht schon von vorneherein in einen Generalverdacht zu kommen, den die Medien genüsslich breittreten können.
Ich bin gespannt, wie die Athleten, die Betreuer, die Organisationen, die Schiedsgerichte und die Rechtsprechung diesen Spagat einer Spinne in allen Beinen lösen will. Spannende Entscheidungen und Aufsätze der Experten erwarten Sie.
Rechtsanwalt Wolfgang Maurer Herrenberg
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