Anwältin für Familienrecht in Bremen – Voraussetzungen für die Trennung unter einem Dach

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat Bedingungen für das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung von Eheleuten präzisiert. Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB können Eheleute auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind: räumliche Aufteilung der Wohnung, wirtschaftliche Trennung, keine gegenseitigen Dienstleistungen und das Unterlassen gemeinsamer Freizeitaktivitäten. Besonderen Stellenwert hat das Kindeswohl bei einer Trennung, wobei gelegentliche gemeinsame Aktivitäten und ein freundschaftlicher Umgang der Eltern als kindeswohlfördernd gelten. Diese Kriterien sind vor allem relevant, um den Trennungszeitpunkt festzulegen, der für Ansprüche auf Vermögensauskunft im Scheidungsverfahren von Bedeutung ist. 

Trennen sich Eheleute, dann zieht in der Regel einer der Ehegatten aus der vormals ehelichen Wohnung / ehelichem Haus aus. Dies ist jedoch nicht immer direkt umsetzbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich nunmehr mit den erforderlichen Vorkehrungen bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung beschäftigt.


Die Voraussetzungen für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB sieht der Gesetzgeber auch ein Getrenntleben innerhalb einer Wohnung vor. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:


  • Aufteilung der Räume: Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft wird dann angenommen, wenn die Eheleute eine Aufteilung der Räume vornehmen. Jeder nutzt sodann nur noch die ihm zugeteilten Zimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche oder Badezimmer können gemeinsam genutzt werden.


  • Wirtschaftliche Trennung: Neben der Aufteilung der Zimmer ist auch eine wirtschaftliche Trennung erforderlich, man spricht auch von einer Trennung von „Tisch und Bett“. Bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf, es muss getrennt gewirtschaftet werden.


  • Keine Dienstleistungen füreinander: Die Ehegatten dürfen auch keine Dienstleistungen mehr füreinander erbringen. Jeder muss für sich selbst einkaufen, waschen, kochen oder putzen.


  • Persönliche Trennung: Die Eheleute dürfen auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr durchführen. Wer noch gemeinsam in den Urlaub fährt, lebt nicht getrennt.

Kindeswohl spielt eine Rolle 

Sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, muss bei der Trennung innerhalb der Ehewohnung jedoch auch das Kindeswohl mitberücksichtigt werden. Das OLG Frankfurt führte in seiner Entscheidung aus, dass bei gemeinsamen Kindern gelegentliche Aktivitäten und Mahlzeiten und ein freundschaftlicher Umgang der Eheleute dem Kindeswohl dienlich sind und nicht automatisch dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht mehr vorliegen.


Warum ist diese Entscheidung wichtig? 

Die Entscheidung ist deshalb wichtig, da die Eheleute einen Anspruch auf Vermögensauskunft ab Trennungszeitpunkt haben. In dem Verfahren beim OLG Frankfurt bestanden wechselseitige Auskunftsansprüche im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Hinblick auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist für den Auskunftsanspruch daher von entscheidender Bedeutung.


Information: Ich bin ausschließlich in Bremen und Niedersachsen als Rechtsanwältin tätig 


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