Arbeitgeberverbandssatzung kann Unternehmenssparten die OT-Mitgliedschaft ermöglichen

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Wenn die Satzung eines Arbeitgeberverbandes dies vorsieht, können ganze Unternehmenssparten selbst entscheiden, ob sie Mitglied der Tariforganisation werden, oder draußen bleiben wollen. Solange in einem solchen Falle eine Entscheidung hierzu nicht getroffen worden ist, gelten die Unternehmen dieser Sparte nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als Mitglied ohne Tarifbindung.

Seit dem 8. Juni 2011 ist eine 1987 geborene, ledige Arbeitnehmerin bei einem Bauunternehmer auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 19. Mai 2011 als Angestellte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu einem vertraglich vereinbarten Bruttoentgelt von 1.500,00 € monatlich beschäftigt. Ihr Arbeitsgebiet umfasst das Bauzeichnen, Massenberechnung, Abrechnung und Kalkulation der Bauten. Sie kalkulierte Bauvorhaben, führte allgemeine Bürotätigkeiten aus und erstellte ab August 2011 auch mit einem computergestützten Zeichenprogramm Planzeichnungen.

Der Bauunternehmer beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Er stellt überwiegend Einfamilien- und Reihenhäuser für Privatkunden her. Der Bauunternehmer kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 18. November zum 30. November 2011.

Unsere Arbeitnehmerin erhebt Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage.

Sie rügt, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei und behauptet, die Parteien hätten keine Probezeit vereinbart. Als Gewerkschaftsmitglied stünde ihr der geltende Tariflohn zu. Der Bauunternehmer sei als Mitglied im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. tarifgebunden. Weiterhin sei, da das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2011 geendet habe, das Gehalt für den Monat Dezember 2011 in tariflich geschuldeter Höhe zu zahlen. Weiterhin schulde man ihr Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage, da sie von den ihr zustehenden 15 Urlaubstagen lediglich 5 Urlaubstage genommen habe. Hierfür schulde ihr der Bauunternehmer 826,62 € Urlaubsabgeltung.

Das Arbeitsgericht folgte der Arbeitnehmerin und bejahte eine Tarifbindung des Bauunternehmers. Das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 30. November, sondern erst zum 5. Dezember 2012 beendet worden.

Das Landesarbeitsgericht spricht der Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage in Höhe von 403,84 € zu und weist im Übrigen ihre Klage ab.

Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch wäre nur begründet, wenn der Bauunternehmer tarifgebunden wäre. Eine derartige Tarifbindung liege jedoch nicht vor. Der Bauunternehmer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach der Satzung des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Entscheidung, ob man tarifgebunden sei, auf die eigenständige Entscheidung der Sparten Baugewerbe und Bauindustrie ankomme. Eine Entscheidung durch die Sparte Baugewerbe, der der Bauunternehmer angehöre, liege jedoch nicht vor. Damit sind die Angehörigen der Sparte Baugewerbe, Mitglieder des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. ohne Tarifbindung. („OT-Mitglieder").

Der Arbeitnehmerin stehe daher kein weiterer Tariflohn zu.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.02.2013; 2 Sa 102/13

Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 28.04..2012; 1 Ca 2498/11)

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