Arbeitnehmerüberlassung und Höchstüberlassungsdauer

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Mit dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt es Klarheit über die Höchstüberlassungsdauer:

18 Monate!

Bisher kannte AÜG keine definierte Überlassungshöchstdauer. Aber mit dem neuen Gesetz ist eindeutig geklärt:

  1. Die Höchstüberlassung dauert 18 Monate.
  2. Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen.
  3. Unterbrechungen von 3 Monaten lassen die Frist neu beginnen

Der zweite Punkt bedeutet, dass auf demselben Arbeitsplatz über die Höchstdauer hinaus verschiedene Leiharbeitnehmer eingesetzt werden dürfen. Es darf nur nicht derselbe Leiharbeitnehmer über diese Höchstüberlassungsdauer hinaus eingesetzt werden.

Auch die Frage, wie lange die Pause zwischen zwei Überlassungen sein muss, ist jetzt gesetzlich geklärt: Es müssen drei Monate zwischen zwei Beschäftigungen desselben Leiharbeitnehmers liegen. Erfolgt dann eine neue Überlassung, beginnen die Einsatzzeiten neu zu laufen.

Wegen des neu in Kraft tretenden Gesetzes beginnen alle Fristen ab dem 01.04.2017 zu laufen. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass eine Höchstüberlassungsdauer erstmals zum 30.09.2018 eintreten kann. Es ist bislang nicht abschließend geklärt, ob § 191 BGB bei der Berechnung anzuwenden ist. Daher sollte, um allen Risiken aus dem Weg zu gehen, vorsorglich mit einer Höchstüberlassungsdauer bis 22.09.2018 gerechnet werden.

Was passiert, wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird?

  1. Weiterhin kann dem Verleiher die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis widerrufen werden. Als milderes Mittel kommt die Versagung ihrer Verlängerung in Betracht.
  2. Hier ist zu beachten, dass bei einem Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und gleichzeitiger Fortsetzung der Arbeitnehmerüberlassung eine nicht erlaubte Arbeitnehmerüberlassung stattfindet. Die gesetzliche Folge ist weiterhin, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert wird.
  3. Der Verleiher kann bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer mit einer Geldbuße bis 30.000,00 € belegt werden.

Folgen für den Entleiher bei Überschreitung der Überlassungshöchstdauer:

  1. Er hat alle Arbeitgeberpflichten, weil ein Arbeitsverhältnis mit ihm fingiert wird.
  2. Er muss also die Lohnsteuer abführen. Tut er dies nicht, macht er sich strafbar. Das gilt auch, wenn er gar nicht wusste, dass die Überlassungserlaubnis nicht mehr bestand, oder dass die Höchstüberlassungsdauer überschritten würde. (Hier stellt sich die Frage, wie ein Entleiher es nicht wissen konnte, dass derselbe Arbeitnehmer über die Überlassungshöchstdauer hinaus in seinem Betrieb beschäftigt wurde.)
  3. Über erlaubte Überschreitung der Überlassungshöchstdauer:
  4. Durch Tarifverträge und Öffnungsklauseln können in Einzelfällen längere Überlassungsdauern vereinbart werden. Hier bieten sich Betriebsvereinbarungen an. Das ist jedoch auf jeden Einzelfall zu überprüfen. Eine generelle Handlungsempfehlung gibt es da nicht.

Widerspruch

Neu ist, dass der Leiharbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Das schützt davor, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Allerdings schützt dies nicht davor, dass die Höchstüberlassungsdauer jetzt erlaubterweise überschritten werden darf. Weiterhin ist die Überschreitung bußgeldbewährt. Lediglich die Fiktion des Arbeitsverhältnisses entfällt aufgrund des Widerspruchs.

Gestaltungsüberlegungen, die Höchstüberlassungsdauer durch Gemeinschaftsbetriebe oder Entleiherketten auszuweiten mögen mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar sein. Aus Sicht der politischen Intention, nämlich die Leiharbeit einzuschränken, sollten solche Gestaltungen mit Vorsicht betrachtet werden und nur restriktiv eingesetzt werden. Es ist mit einer restriktiven Auslegung des neuen Gesetzes zu rechnen.

Sönke Höft
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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