Arbeitsgericht: Auch eine Druckkündigung braucht für Wirksamkeit wichtigen Grund

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Manchmal wollen Mitarbeiter einen Kollegen loswerden und drohen dem Arbeitgeber mit der eigenen Kündigung, falls der unliebsame Kollege nicht geht. Gibt der Arbeitgeber dem Ansinnen nach, kommt es zu einer sogenannten Druckkündigung. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat jedoch klar gemacht, dass trotzdem für eine außerordentliche Kündigung ein „wichtiger Grund“ nach § 626 Absatz 1 BGB vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber sich schützend vor die Leiterin einer Kindertagesstätte stellen müssen. Ihre Kollegen hatten mit Eigenkündigung gedroht. Das Gericht wertete mit Urteil vom 13. Juli 2022 die Kündigung für unwirksam (Az.: 5 Sa 88/21). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Gericht: Arbeitgeber machte selbst Stimmung gegen Teamleiterin

Eine Teamleiterin einer Kindertagesstätte hatte Teile ihres Teams gegen sich. Der Konflikt eskalierte, als die Mitarbeiter dem Träger der Einrichtung mit Eigenkündigung drohten. Der Träger gab dem Druck nach und kündigte seiner Führungskraft. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht:

  • Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Leiterin einer Kindertagesstätte und deren Führungsstil, über den sich Mitarbeiter immer wieder beim Träger beschwert hatten. Nach einem erfolglosen Team-Workshop und einer abgebrochenen Mediation sollten sich die Mitarbeiter in einem Fragebogen unter anderem dazu äußern, ob sie sich eine berufliche Zukunft mit der Leiterin vorstellen können. Im März 2021 kündigte der Arbeitgeber der Teamleiterin mit Zustimmung des Personalrats außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Die Leiterin reichte Kündigungsschutzklage ein.
  • Der Arbeitgeber begründete die Kündigung am Arbeitsgericht Nordhausen mit dem massiven Druck der Teammitglieder. Sie weigerten sich angeblich zu einem erheblichen Teil, mit der Einrichtungsleiterin weiter zusammenzuarbeiten, und hätten mit einer Eigenkündigung gedroht.
  • Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.
  • Ein wichtiger Grund, so das Gericht, für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag nicht vor. Es gab auch keine verhaltens- oder personenbedingte Gründe im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für eine ordentliche Kündigung. Das Gericht sah auch nicht die vom Arbeitgeber beschriebene angebliche Drucksituation infolge der Missstimmung im Team. Er habe sich nicht schützend vor die Einrichtungsleiterin gestellt.
  • Das Gericht kritisierte auch die Fragebogenaktion. Durch suggestive Fragen habe der Arbeitgeber selbst zur negativen Stimmung gegen die Einrichtungsleiterin beigetragen.
  • Das Gericht machte weiter deutlich, dass sich der Arbeitgeber auch im Fall einer Druckkündigung grundsätzlich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen hat. Er muss versuchen die Drohung der Mitarbeiter abzuwenden, wenn es zeitlich vor den Eigenkündigungsandrohungen Gespräche und Mediationen wegen eines Konflikts mit dem betroffenen Arbeitnehmer gegeben hat.


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Foto(s): Pixabay

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