Arbeitslosengeld II (ALG II) und private Krankenversicherung

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Seit dem 01.01.2009 sind viele Bürger trotz ALG II Bezug nicht mehr gesetzlich krankenversichert. Wer z.B. vor dem Bezug privat krankenversichert war, ist nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die privaten Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet, diese Bürger zu versichern und dürfen hierfür während des Bezugs von ALG II als Beitrag nur 50 % des Beitrags zum Basistarif berechnen. Von diesem reduzierten Beitrag von rund 260,- € übernimmt das JobCenter nach derzeitiger Rechtslage nur rund 130,- €. In der Folge muss der Differenzbetrag von 130,- € aus dem Regelsatz beglichen werden, was schlicht nicht möglich ist.

Der Gesetzgeber hat hier also einerseits eine Versicherungspflicht (in der privaten Krankenversicherung) normiert und auf der anderen Seite vergessen zu regeln, wie dieser Versicherungsschutz bezahlt werden soll. Die derzeitige Rechtslage verletzt Bürger, die Arbeitslosengeld II beziehen, in ihren Grundrechten. Denn das Existenzminimum ist nicht mehr gesichert.

Sollten Sie vor dem gleichen Problem stehen, vertrete ich Sie gern, damit Sie einen höheren Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.


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