Arbeitsrecht - Die Neuregelungen zum sogenannten Elterngeld Plus
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Die Neuregelungen zum sogenannten Elterngeld Plus
Seit dem 01.01.2015 sind Neuregelungen zum Elterngeld im Rahmen einer grundlegenden Reform des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes in Kraft getreten.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen kurz dargestellt werden:
1. Was galt bisher?
Bislang bestand ein Anspruch auf Elterngeld für maximal 14 Monate, wobei ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen konnte. Zwei weitere Monate kamen hinzu, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligte und für das Elternpaar somit mindestens 2 Monate Erwerbseinkommen aufgrund der Betreuung entfielen. Alleinerziehende, die das Elterngeld als Ausgleich für ein Wegfallen des Erwerbseinkommens in Anspruch nahmen, konnten insoweit die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Der Anspruch bestand in Höhe von 67 % des in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR pro Monat.
2. Was ändert sich durch die Neuregelung zum 01.01.2015?
Eltern von Kindern, welche ab dem 01.07.2015 geboren werden, können zukünftig zwischen der oben beschriebenen bisherigen Elterngeldzahlung als sogenanntem Basiselterngeld und dem Bezug von dem sogenannten Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Dies funktioniert dergestalt, dass Mütter und Väter, die bereits während des Elterngeldbezuges wieder in Teilzeit eine Arbeitstätigkeit aufnehmen wollen, die Möglichkeit haben, das Elterngeld doppelt so lange in maximal halber Höhe zu beziehen. Es werden insoweit gleichsam aus einem bisherigen Elterngeldmonat zwei Elterngeld Plus Monate. Allerdings darf diese Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen.
Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich damit der Bezugszeitraum für das Elterngeld über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Wenn z.B. ausschließlich ein Elternteil das neue Elterngeld Plus beantragt, kann sich dessen Elterngeldbezug auf maximal 24 Monatsbeträge erhöhen.
Darüber hinaus können Väter und Mütter, welche parallel gleichzeitig in Teilzeit zwischen 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten gehen, einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Elterngeld Plus Monaten bekommen und dadurch die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes auf insgesamt 28 Monate ausgedehnt werden.
3. Was ändert sich noch?
Bislang gab es nach den bisherigen Regelungen für Eltern von Zwillingen einen doppelten Elterngeldanspruch. Dies wird durch die Reform abgeschafft. Es gibt jedoch weiterhin einen Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR pro Geschwisterkind.
Darüber hinaus gibt es nach den Neuregelungen auch mehr Flexibilität bei der Auszahlung der Gesamtelternzeit. Zunächst kann auch weiterhin Elternzeit für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden. Von diesen drei Jahren konnten bislang maximal 12 Monate auch noch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Zukünftig kann diese spätere Inanspruchnahme eines Teils der Elternzeit für bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus können die Eltern auch die Aufteilung der Elternzeit auf insgesamt 3 statt bisher 2 Zeitabschnitte vornehmen. Hierfür ist für die ersten beiden Abschnitte die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich, allerdings muss dieser bis spätestens 13 Wochen vor der Inanspruchnahme informiert werden. Für den 3. Abschnitt kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
4. Wer kann Elterngeld beanspruchen?
Grundsätzlich hat weiterhin einen Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000,00 EUR hatten. Bei Alleinerziehenden entfällt der Anspruch ab einem zu versteuerndem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes von mehr als 250.000,00 EUR.
5. Wie verhält sich die Elterngeldzahlung zu anderen Sozialleistungen?
Das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie bei dem Bezug von Sozialhilfe und Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Elterngeldberechtigte, welcher ALG II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag erhält und vor der Geburt des Kindes bzw. der Kinder erwerbstätig war. In diesem Fall steht dem Berechtigten ein Elterngeldfreibetrag zu, welcher dem vor der Geburt durch Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen bis zu einer Höchstgrenze von maximal 300,00 EUR im Monat entspricht.
Fazit:
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Neuregelungen durch das Elterngeld Plus einerseits eine größere Flexibilität insbesondere für Eltern, welche bereits im Rahmen der Elternzeit wieder in Teilzeit berufstätig werden möchten, ermöglichen und der Bezug zukünftig flexibler auf die individuellen Bedürfnisse der Eltern angepasst werden kann. Gleichzeitig ist durch die Neuregelungen eine deutliche Verkomplizierung eingetreten, insbesondere durch die Kombinationsmöglichkeiten von Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Zur optimalen Ausnutzung der gesetzlichen Leistungen empfiehlt sich daher rechtzeitig vor Beantragung eine Beratung durch eine spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei Kühne steht Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.
gez: RA Boris KÜHNE
www.kuehne-rechtsanwaelte.de
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