Arbeitsrecht: Kündigung nach Sachbeschädigung durch den Arbeitnehmer

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich Ende 2016 in zweiter Instanz mit dem Fall eines Arbeitnehmers auseinandersetzen, der sich gegen eine fristlose außerordentliche Kündigung seines Arbeitgebers zur Wehr setzte, wobei der Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung auf eine vorsätzliche Beschädigung eines Gerätedisplays durch den Arbeitnehmer stützte (LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016, Az. 3 Sa 356/16).

Voraussetzung einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ist nach § 626 BGB, dass der kündigende Vertragspartner einen wichtigen Grund hat. Ein solcher wichtiger Grund kann unter anderem sein, dass der andere Vertragsteil seine Sorgfaltspflichten missachtet hat und seiner Verpflichtung zur Schadensvermeidung nicht nachgekommen ist. Selbst in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer vorsätzlich einen Gegenstand des Arbeitgebers beschädigt hat, berechtigt dies nicht immer zur fristlosen Kündigung. Es stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, bei der die Rahmenumstände wie z. B. die Höhe des Schadens Berücksichtigung finden. Auch bei einer Beschädigung, die die Betriebssicherheit beeinträchtigt, kann eine Abwägung der jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu führen, dass der Verstoß des Arbeitnehmers nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer aus Frust über einen geringer als erhofft ausgefallenen Jahresbonus das Touchscreen-Display eines Steuerungsgerätes beschädigt und hierdurch einen hohen vierstelligen Sachschaden verursacht. Zudem bestand die Gefahr einer Explosion und es entstand ein durch die notwendige Reparatur verursachter Produktionsausfall. Der Arbeitnehmer teilte den Schaden anschließend dem Arbeitgeber mit und entschuldigte sich. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer allerdings ca. ein Jahr zuvor bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen die Sicherheitsbestimmungen abgemahnt.

Das Landesarbeitsgericht sah die außerordentliche fristlose Kündigung als wirksam an und berücksichtigte einerseits, dass die vorsätzliche Zerstörung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers für sich genommen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und hier darüber hinaus noch eine Sicherheitsgefährdung hinzutrat, obwohl der Arbeitnehmer wegen einer vergleichbaren Sicherheitsgefährdung schon einmal abgemahnt worden war.


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