Arbeitsrecht: Kündigung während der Schwangerschaft wirksam?
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Arbeitgeberkündigung während der Schwangerschaft ist unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hatte in einem Kündigungsschutzverfahren darüber zu entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung trotz Schwangerschaft wirksam ist. Im vorliegenden Fall war die Angestellte seit April 2014 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Wie in Arbeitsverträgen durchaus üblich, wurde mit der Angestellten eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bereits im Mai 2014 wurde die Angestellte wegen Magen-Darm-Infekts krank und ließ sich in der Folge von ihrem Arzt wegen Arbeitsunfähigkeit krankschreiben. Da die Angestellte auch Anfang Juni 2014 weiter krank war, kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit ordentlich. Acht Tage nach Erhalt der Kündigung teilte die Angestellte mit, dass sie schwanger ist.
Kündigung trotz Schwangerschaft wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam
Die ordentliche Kündigung war zunächst unwirksam. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unwirksam, wenn der Arbeitgeber innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitgeber acht Tage nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft informiert. Aufgrund ärztlichen Attestes durfte die Angestellte sodann bis zum 13. Dezember 2014 gemäß § 3 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden.
Außerordentliche Kündigung trotz Schwangerschaft wg. Verstoßes gg. § 9 Abs. 3 MuSchG unwirksam
Der Arbeitgeber kündigte sodann nach Ablauf des Beschäftigungsverbots das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen legte die Angestellte erneut Kündigungsschutzklage ein. Zur Begründung der außerordentlichen Kündigung führte der Arbeitgeber aus, dass die Angestellte nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nicht zur Arbeit erschienen sei. Die Angestellte hielt dem Arbeitgeber sodann den Beginn des Mutterschutzes nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz entgegen. Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde nicht informiert hatte.
Das Arbeitsgericht Berlin befand nicht nur die außerordentliche Kündigung für unwirksam, sondern sprach der Angestellten darüber hinaus eine Entschädigung zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht nur mit mehreren Kündigungen konfrontiert worden war, sondern diese auch unter Missachtung des Mutterschutzgesetzes und der darin enthaltenen Schutzvorschriften ausgesprochen wurden.
Arbeitsgericht Berlin (Az.: 28 Ca 18485/14)
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http://www.kanzlei-am-dom.net/urteil_/kuendigung-trotz-schwangerschaft.html
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