Arbeitsrecht: ohne Lohn keine Arbeit

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über das Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitskraft informieren.

Dieses Thema wird insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitgeber den zustehenden Lohn nicht oder verspätet zahlt. Hierbei verhält es sich so, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, der Arbeitgeber sich zumeist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und deshalb den zustehenden Lohn zurückhält.

Der Arbeitnehmer kann dann den Lohnzahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, was jedoch zuweilen mit Kosten und Wartezeit verbunden ist. Viel unmittelbarer wirkt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer nunmehr seinerseits seine Arbeitskraft aufgrund der unterbliebenen Lohnzahlung zurückhält und mit dieser Begründung ab sofort nicht mehr zur Arbeit erscheint.

Die Rechtslage ist sehr gut in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1984 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 417/83 zusammengefasst.

Darin heißt es unter anderem:

Nach dem Sachverhalt schuldete die Gemeinschuldnerin dem Kl. am 13.07.1982 Lohn in Höhe von 4.898,70 DM brutto.  Damit waren die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 I BGB im Grundsatz erfüllt. Zu Recht haben die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, dass die Gemeinschuldnerin nur leistungsfähig, nicht aber auch leistungswillig war. Nach § 273 I BGB muss der Anspruch des Schuldners, zu dessen Sicherung das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, fällig sein. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger in Verzug geraten ist, die Gegenleistung also schuldhaft nicht termingerecht erbracht hat. Auch insoweit ergibt sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses nichts anderes. Der Arbeitgeber trägt das Wirtschaftsrisiko. Er kann es nicht auf den Arbeitnehmer überwälzen, für den die pünktliche Lohnzahlung in der Regel eine Existenzfrage ist.

Das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss gem. § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden. Auch hiervon ist das BerGer. im Grundsatz ausgegangen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruchs zurückzuhalten.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann ferner rechtsmissbräuchlich sein, wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist. Diese Gesichtspunkte hat das ArbG, auf dessen Urteil das BerGer. ergänzend Bezug genommen hat, berücksichtigt. Es hat den am 13.07.1982 fälligen Lohnrückstand, der mit 4898,70 DM brutto nahezu 1,5 Monatsverdienste umfasste, für erheblich angesehen, nachdem der Arbeitnehmer in der Regel auf die laufenden Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit angewiesen ist. Es hat weiter ausgeführt, der Kl. habe auch nicht lediglich von einer kurzfristigen Zahlungsverzögerung ausgehen können. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Bekl. in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen hat, dass der Kl. mit kurzfristigen Zahlungen rechnen konnte.

Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben ferner gehalten, das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nicht zur Unzeit auszuüben, damit dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßig hoher Schaden droht.

Da das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB dazu dient, den Gläubiger wegen des ihm zustehenden Anspruchs zu sichern, kann es nach Treu und Glauben nicht ausgeübt werden, wenn der Anspruch bereits auf andere Weise, etwa durch Grundpfandrechte, gesichert ist.

In diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgezeigten Grenzen macht es absolut Sinn, von dem Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Arbeitskraft Gebrauch zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbstverständlich nicht nur die Berechtigung besteht, nicht zur Arbeit zu entscheiden, sondern der Arbeitgeber für diese Zeiten trotzdem verpflichtet ist, den Arbeitslohn zu zahlen.

Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, läuft der Lohnzahlungsanspruch also an jedem einzelnen Tag weiter.

Oftmals ist es auch so, dass Arbeitgeber auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten über bestimmte finanzielle Reserven verfügt. Diese wird der Arbeitgeber dann dort einsetzen, wo es ihm ansonsten am meisten weh tut. Hierbei handelt es sich um die Mitarbeiter, welche von dem Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Arbeitskraft Gebrauch machen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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