Arbeitsrecht: Unzulässigkeit eines befristeten Arbeitsvertrages mit „Optionskommune“
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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem sogenannten Fall der „Optionskommune" und der Zulässigkeit von damit verbundenen befristeten Arbeitsverträgen zu befassen. Im Ergebnis kam das Gericht (BAG 11.09.2013, 7 AZR 107/12) dazu, dass mangels einer wirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Zum Verständnis:
Im Fall der sogenannten „Optionskommune" konnten gemäß § 6 a SGB II bundesweit die kommunalen Träger auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen werden. Dieses Modell war auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 beschränkt, folglich wurden dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben zeitlich befristet übertragen.
Mittlerweile wurden diese Zulassungen über dem 31.12.2010 hinaus unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet verlängert.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung einer solchen Optionskommune beschäftigt. Dabei wurde ihr Arbeitsverhältnis seit Oktober 2005 mehrfach befristet verlängert. Zur Begründung der Befristung führte die Beklagte Kommune aus, dass auch das Optionsmodell zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses befristet gewesen sei.
Dies ließ das Gericht so nicht gelten. Zwar sind grundsätzlich Befristungen eines Arbeitsvertrages zulässig. Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf es hierfür aber eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Im vorliegenden Fall ist dies nach Ansicht des Gerichtes aber nicht erfüllt. Denn bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages muss anhand einer Prognose mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit kein weiterer betrieblicher Bedarf besteht.
Für die Annahme dessen reicht aber die Begründung, dem Arbeitgeber wurden sozialstaatliche Aufgaben nur befristet übertragen, nicht aus.
Im Klartext: Die Unklarheit über die Verlängerung des Optionsmodells reicht zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen nicht aus!
Daniel Krug, Rechtsanwalt,
mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Eugen Wanke
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