Arbeitsrecht: „Weihnachtsgeld“ – Eine „schöne“ Bescherung?
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Bald ist wieder „Bescherung": Das Weihnachtsgeld kommt - oder auch nicht ...! Weihnachtsgeld ist eine der klassischen Jahressonderleistungen. Ob durch den Arbeitgeber Kürzungen oder Streichungen vorgenommen werden dürfen, hängt im Einzelfall durch Auslegung der Zwecksetzung ab. Enthalten die Arbeitsverträge der Mitarbeiter Zusagen, können diese nicht vom Arbeitgeber einseitig herabgesetzt oder gestrichen werden. Ist der Arbeitnehmer mit der Reduzierung, Streichung oder Stundung einer Leistung nicht einverstanden, kann nur eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Auch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit eine solche Zahlung erbracht hat (betriebliche Übung). Auf tariflicher Bindung scheidet eine Kürzung oder Streichung aus, selbst wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Hier hilft nur ein Haustarifvertrag weiter.
Tipp: Arbeitgeber sollten daher Sozialleistungen oder Sonderzahlungen entweder mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt zahlen oder in einer Betriebsvereinbarung regeln!
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn
www.warm-wirtschaftsrecht.de
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