Arbeitsrecht: zur Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrags

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.01.2016 zum Aktenzeichen 4 Sa 180/15) ist eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht deshalb anfechtbar, weil der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht hat.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Altenpflegerin, der arbeitgeberseitig vorgeworfen wurde, bei der Dokumentation ihrer täglichen Arbeitszeiten bewusst falsche Angaben gemacht zu haben und andere Auszubildende dazu aufgefordert zu haben, diese geänderten Daten für sie einzutragen.

Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Arbeitnehmerin in einem persönlichen Gespräch dazu auf, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, in welcher beide Parteien im gegenseitigen Einvernehmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Dabei habe der Arbeitgeber nach dem Vortrag der Arbeitnehmerin bei einer Verweigerung der Unterschrift mit einer fristlosen Kündigung sowie der Erhebung einer Strafanzeige wegen Betruges gedroht. Die Parteien schlossen sodann den schriftlichen Aufhebungsvertrag.

Grundsätzlich können Aufhebungsverträge angefochten werden, wenn beispielsweise nach § 123 BGB eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorgelegen hat. Eine widerrechtliche Drohung ist das in Aussicht stellen eines rechtswidrigen empfindlichen Übels. Das Landesarbeitsgericht betonte jedoch bei seiner Entscheidung, dass eine Drohung nach § 123 BGB nur dann widerrechtlich sei, wenn der drohende Arbeitgeber eine fristlose Kündigung gar nicht in Aussicht stellen durfte, weil es gar keinen einschlägigen Grund dafür gebe. Das Verfälschen der Arbeitszeitdokumentation und das Anstiften anderer Arbeitnehmer dazu stelle jedoch einen solchen besonderen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

Auch die Drohung mit einer Strafanzeige gilt nicht als widerrechtlich, wenn es tatsächlich eine Straftat gegeben hat. Das in Aussicht stellen einer berechtigten Strafanzeige wird grundsätzlich nicht unter den Begriff der widerrechtlichen Drohung nach § 123 BGB subsumiert, da es ein erlaubtes Handeln darstellt.

Durfte der Arbeitgeber also eine fristlose Kündigung oder einer Strafanzeige berechtigterweise in Erwägung ziehen, stellt das keinen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB für die Aufhebungsvereinbarung dar, sodass der unterzeichnende Arbeitnehmer den Vertrag nicht für nichtig erklären kann.

Arbeitnehmer sollten sich daher sehr gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Mit Blick auf die Tragweite eines solchen Vertrages ist es legitim und in aller Regel angebracht, sich insoweit Bedenkzeit zu nehmen und zunächst professionellen anwaltlichen Rat einzuholen. Auch für einen Arbeitgeber ist es empfehlenswert, einen solchen Aufhebungsvertrag von einem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierten Anwalt erstellen zu lassen, um mögliche Anfechtungsgründe und daraus resultierende mögliche Zusatzkosten ausschließen zu können.


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