Arbeitsrechtliche Aspekte des Homeoffice
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Homeoffice steht hoch im Kurs: Anscheinend möchten 92 % der Mitarbeiter von zu Hause arbeiten (Quelle: Umfrage des BVDW). Das BMAS arbeitet daher an einem Gesetzentwurf zum Homeoffice. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage kommen viele Fragen um Rechte und Pflichten im Homeoffice auf.
Kein Recht und keine Pflicht auf Homeoffice
Mitarbeiter haben noch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Umgekehrt können auch Arbeitgeber nicht von den Mitarbeitern verlangen, dass die Arbeitsleistung von zu Hause erbracht wird.
Arbeitszeit
Auch Mitarbeiter im Homeoffice müssen die Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG), die Pausenregelung (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) einhalten. Der Arbeitgeber sollte seine Pflicht zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit auf die Mitarbeiter übertragen. Die Mitarbeiter haben dann die täglichen Arbeitszeiten, insbesondere, wenn sie über acht Stunden hinausgehen, zu erfassen und dem Arbeitgeber vorzulegen.
Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz
Das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz ist aus Sicht der Arbeitgeber und der Mitarbeiter besonders kritisch! Arbeitgeber werden durch § 3 ArbSchG zu den erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG). Arbeitgeber sollten sich daher vertraglich ein Zutrittsrecht zur Wohnung ausbedingen. Mitarbeiter sollten wissen, dass Tätigkeiten im Homeoffice unfallversicherungsrechtlich nicht immer hinreichend geschützt sind: Weder beim Weg in die Kita (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.9.2018), noch in die Küche (BSG, Urt. v. 5.7.2016), noch beim Toilettengang (SG München, Urt. v. 4.7.2019) besteht Unfallversicherungsschutz!
Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesem Thema.
Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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