Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten für Klagen von GmbH-Geschäftsführern und GmbH-Gesellschaftern
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Immer wieder stellt sich im Zusammenhang mit einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers oder eines GmbH-Gesellschafters die Frage, welche Gerichtsbarkeit für ein klageweises Vorgehen gegen die Kündigung zuständig ist. Für den Rechtsweg kommen dabei die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit in Betracht.
1. GmbH-Geschäftsführer
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG sind die Arbeitsgerichte für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zuständig.
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG regelt ausdrücklich, dass Vertretungsorgane einer juristischen Person, also auch der GmbH-Geschäftsführer, nicht als Arbeitnehmer gelten, sodass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte grundsätzlich nicht gegeben ist und das Amts- oder Landgericht anzurufen ist. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zur Abberufung aus der Organstellung als Geschäftsführer, die von der Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu trennen ist.
Nach der Abberufung kann der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein, wenn ein Geschäftsführer nach seiner Abberufung Rechte aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Ein Arbeitsverhältnis kann im Ausnahmefall z.B. bei einer starken internen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers bestehen, oder wenn ein vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit bereits bestehendes, zwischenzeitlich ruhendes, Arbeitsverhältnis wieder auflebt.
Für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht genügt zunächst die bloße Berufung des Klägers oder der Klägerin auf die Arbeitnehmereigenschaft sowie die Berufung auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (sogenannte „sic-non-Fälle“).
Nach einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Klageerhebung noch nicht gegeben sein muss und später eintretende Umstände (hier der nachträgliche Wegfall der Sperrwirkung des § 5 abs. 1 S. 3 ArbGG infolge der Abberufung aus der Organstellung) bei der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu berücksichtigen sind.
2. GmbH-Gesellschafter
Für den Gesellschafter besteht keine § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entsprechende Norm. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Es kommt also entscheidend darauf an, ob das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem freien Dienstverhältnis kommt es maßgeblich auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafters an. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Es ist also stets danach zu fragen, ob der Gesellschafter auf die Gesellschaftsführung entscheidenden Einfluss und damit mittelbar Weisungen in Bezug auf sein eigenes Anstellungsverhältnis beeinflussen kann.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 17.9.2014 - 10 AZB 43/14) dass ein solcher Einfluss regelmäßig erst dann besteht, wenn einem Gesellschafter mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen oder wenn ein Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügt, mit der er an ihn gerichtete Weisungen der Geschäftsführung hinsichtlich seiner Tätigkeit abwehren kann. Diese Rechtsprechung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern.
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