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Arbeitsverweigerung oder Annahmeverzug – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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Insbesondere aufgrund des Anspruchs auf Vergütung stellt sich oft die Frage, ob Arbeitsverweigerung oder Annahmeverzug vorliegt.

Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam – Vergütungsanspruch?

Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gekündigt hat und sich die Unwirksamkeit der Kündigung, gegebenenfalls über das Arbeitsgericht, herausgestellt hat, wird sich häufig über die Zahlung der Vergütung gestritten.

Kündigung kann Annahmeverzug auslösen!

Mit der Kündigung bringt der Arbeitgeber zugleich zum Ausdruck, dass er den Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen wird. Bei fristlosen Kündigungen will der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen. Mit der Unwirksamkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer trotz dieser Nichtbeschäftigung einen Vergütungsanspruch. Die Juristen sagen, der Arbeitgeber befindet sich in Annahmeverzug. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug und diese Arbeitsleistung kann nachträglich nicht mehr zu der ohne Annahmeverzug eigentlich zu erbringenden Zeit erbracht werden. Der Arbeitnehmer hat insofern keine Pflicht zur Nacharbeit, da ja gerade der Arbeitgeber es ablehnte, den Arbeitnehmer zur ursprünglichen Arbeitszeit zu beschäftigen. Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch trotz Nichtarbeit.

Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers?

Der Arbeitgeber könnte einwenden, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigert. Dies ist grundsätzlich möglich, aber die Arbeitsgerichte haben dem eine Grenze gesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel mit Urteil vom 19.01.2016 zum Aktenzeichen 2 AZR 449/15 entschieden, dass der Arbeitgeber sich nach einer unwirksamen Kündigungserklärung im Annahmeverzug befindet. Will der Arbeitgeber diesen Annahmeverzug beenden, muss er den Arbeitnehmer nach der Kündigungserklärung zur Arbeit auffordern. Nach diesem Urteil ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft von sich aus anzubieten. Grundsätzlich kann nach diesem Urteil der Arbeitnehmer eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten. Der Arbeitgeber muss nämlich den Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung ermöglichen. Hierzu genügt es jedoch, den Arbeitnehmer Zeit und Ort zu benennen, wo der Arbeitnehmer sich einfinden soll, um die Arbeitsanweisungen zu empfangen. Weigert sich der Arbeitnehmer kann eine intensive Weigerung für sich einen neuen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies kann seinerseits eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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