Arbeitszeugnis – Auslassungen verstoßen gegen das Gebot der Zeugnisklarheit

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 12.08.2008 entschiedenen Fall (Az: 9 AZR 623/07) ging es um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses eines bei einer Tageszeitung beschäftigten Redakteurs. In dem Verfahren machte der Kläger unter anderem geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich folgendes festgestellt:

Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (sogenanntes beredtes Schweigen).Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale im Arbeitszeugnis, wenn dies in dessen Berufskreis üblich ist und wenn das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Arbeitszeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte.

Heißt es z. B. in dem Zeugnis einer Kassiererin „Sie war pünktlich und fleißig", so ist dem eingeweihten Leser klar, dass der Beurteilten damit Unehrlichkeit bescheinigt werden soll, denn die drei Begriffe ehrlich, pünktlich, fleißig, gehören in einem Arbeitszeugnis immer zusammen.

 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Amberg

Beiträge zum Thema