Arbeitszeugnis: Bedauern, Bedanken und gute Wünsche für die Zukunft „ad acta“?

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Ein Arbeitszeugnis endet regelmäßig mit einer sogenannten Bedauerns-, Bedankens- und Gute-Wünsche-Formel, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im halbwegs Guten auseinandergegangen sind.

Ein Anspruch auf eine solche Äußerung des Arbeitgebers besteht aber in der Regel nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, auch nicht aus der anerkannten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses, wie das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11, feststellte.

Hiervon weichen allerdings verschiedene Landesarbeitsgerichte ab, so z. B. das LAG Rostock mit Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18 und jüngst das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 12.01.2021, Az.: 3 Sa 800/20, in welchem es mitteilt, dass, soweit Verhalten und Leistung arbeitgeberseitig nicht konkret zu beanstanden waren, aus dem allgemeinen Wohlwollensgebot sowie aus der Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleiten ist, dass ein Anspruch auf „Dank“ und „gute Wünsche“ besteht.

Hingegen aber soll ein Anspruch auf arbeitgeberseitiges „Bedauern über das Ausscheiden“ nicht bestehen, wenn dem die Wahrheitspflicht entgegensteht – der Arbeitgeber das Ausscheiden „nicht bedauert“.

Fazit:  Somit wird man zukünftig wohl vermehrt auf den Beendigungsgrund achten und dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung das Bedauern wohl zunächst unterstellen, bei Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wohl ein Nicht-Bedauern zu akzeptieren sein.

Es bleibt offen, ob das Bundesarbeitsgericht auch in Zukunft seine bisherige, gradlinige Sichtweise zur Gesamtformulierung beibehält oder zu einer diffizileren Sichtweise der Abschlussformulierung kommt.


[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 


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