Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformel

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Arbeitszeugnisse enthalten oft eine Schlussformel. Diese beinhaltet einen Dank für die bisherige Tätigkeit und gute Wünsche für die Zukunft. Manchmal wird auch noch das Bedauern über das Ausscheiden ausgedrückt.

Eine solche Schlussformel kann beispielsweise lauten: „Wir bedauern, dass Frau … unser Unternehmen verlässt und danken ihr für die langjährigen Dienste. Für die berufliche und private Zukunft wünschen wir ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

Derartige Formeln dürften bei einem Großteil der Zeugnisse vorhanden sein. Ein Zeugnis ohne eine solche Schlussformel fällt daher auf und wirkt negativ.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach gibt es keinen Anspruch auf eine solche Schlussformel. Selbst dann, wenn das Zeugnis insgesamt eine überdurchschnittliche Bewertung hat, wird ein solcher Anspruch nicht begründet.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch grundsätzlich nur Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung besteht; wird ein gutes oder sehr gutes Zeugnis verlangt, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er dieses auch verdient hat (was in aller Regel schwierig oder unmöglich ist).

Wichtig ist daher für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgendes:

Man sollte möglichst frühzeitig das Zeugnis ansprechen und dessen Inhalt klären. Soweit möglich sollte man hierzu einem konkreten Zeugnistext mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Zumindest sollte man aber versuchen, eine „Note“ für das Zeugnis zu vereinbaren und auch ausdrücklich eine Schlussformel.

Kommt es zum Rechtsstreit, insbesondere über eine Kündigung, muss bei einem Vergleich auf jeden Fall daran gedacht werden, das Zeugnis zu regeln. Sofern nicht ein konkreter Zeugnistext im Vergleich geregelt wird, sollten auch hier zumindest die „Note“ und die Schlussformel geklärt werden.

Andernfalls können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich in aller Regel gegen Zeugnisse mit mäßiger Bewertung oder ohne Schlussformel nicht zur Wehr setzen.

(BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21).


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