Arbeitzeit in der Karnevalzeit/Arbeitszeugnis

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Das Arbeitsgericht Köln (ArbG Köln, Urteil v. 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18) hat sich mit der Frage befasst, wann Karneval ist und ob die in der Zeit geleistete Tätigkeit im Arbeitszeugnis anzugeben ist. Die Parteien sind ein Gastronom und seine ehemalige Kellnerin.

Jeder Arbeitnehmer hat im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Die Klägerin war bei der Gegenseite mehr als vier Jahre als Servicekraft beschäftigt. Das Arbeitszeugnis, dass die Klägerin bekam, war aus ihrer Sicht nicht vollständig, denn sie hatte auch während der Karnevalszeit, am Freitag und Samstag nach der Weiberfastnacht, gearbeitet und diese Tätigkeit wollte die Klägerin bescheinigt bekommen. Der ehemalige Arbeitgeber war der Meinung, diese Tage seien nicht in der Karnevalszeit.

Da die Parteien keine Einigung erzielen konnten, musste schließlich das Arbeitsgericht Köln entscheiden, wann eigentlich Karneval ist, und hat zwischen der Karnevalszeit und den Karnevalstagen differenziert. Zu den Karnevalstagen werden Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch gezählt; aus der Sicht des Kölner Arbeitsgerichtes geht die „Karnevalszeit“ von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch und die Arbeitsbelastung in der Gastronomie ist während dieser Zeit besonders hoch.

Die Klägerin konnte also ihren Anspruch durchsetzen, dass ihre Arbeitsleistung in der Karnevalszeit in dem Arbeitszeugnis angegeben wurde.

Gemäß § 109 GewO muss jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen. Hierin müssen Angaben zu Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit enthalten sein. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch Aussagen über sein Verhalten und seine Leistungen fordern. Dieses qualifizierte Arbeitszeugnis kann die Chancen bei einem Arbeitsplatzwechsel deutlich erhöhen.


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