Architektenleistung wird nicht abgenommen: Wann beginnt die Verjährung wegen Planungsmängeln?

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Der Fall

Ein Bauherr hat seinem Architekten zu Recht mangelhafte Planungsleistungen vorgeworfen und ihn nach mehreren Jahren auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Durch das Oberlandesgericht Dresden wurden in einem wichtigen Urteil in Bestätigung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur Verjährung einer wegen Planungsmängeln nicht abgenommener Architektenleistungen festgehalten:

  1. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.
  2. Der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung. Kommt es zu keiner Abnahme, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr fordert und somit das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist; dieser Fall tritt insbesondere durch eine endgültige Abnahmeverweigerung seitens des Auftraggebers ein.
  3. Soweit ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln in einem Bauwerk bereits vor der Mangelbeseitigung geltend gemacht wurde, umfasst er nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer; insoweit ist das Oberlandesgericht der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

(OLG Dresden, Urteil vom 25. April 2013 – Az.: 10 U 1082/12; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – Az.: VII ZR 116/13)


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