Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Deggendorf!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess sind wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Deggendorf

Fehlerhafte Reposition einer Symphysensprengung durch Rekonstruktionsplatte, LG Deggendorf, Az.: 31 O 222/13

Chronologie: 

Am 06.07.2012 erlitt der Kläger einen Motoradunfall, weshalb er sich im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 20.07.2012 zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten befand. Es wurde eine instabile vordere Beckenringfraktur links S32.89 sowie eine traumatische Symphysensprengung diagnostiziert, weshalb umgehend eine offene Reposition einer Symphysensprengung durch Platte durchgeführt wurden. 

Da der Kläger während des gesamten Reha-Aufenthaltes weiterhin unter starken Schmerzen im Oberschenkel und Beckenbereich klagte, wurde schließlich eine Röntgenaufnahme gefertigt und diagnostiziert, dass keine Durchwachsung und Knochenbildung gegeben war. Ferner wurde festgestellt, dass die Platte im Rahmen der offenen Reposition am 06.07.2012 fehlerhaft reponiert wurde.

Aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Reposition vom 06.07.2012 musste sich der Kläger einer Revisionsoperation unterziehen. Im Rahmen der Operation wurde eine Rekonstruktionsplatte über den vorderen Beckenring und einer Zuggurtungsosteosynthese der Symphyse durchgeführt.

Verfahren:

Das vom Landgericht Deggendorf in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt.

Die Operation vom 06.07.2012 wurde fehlerhaft vorgenommen. Die Instabilität wurde unterschätzt und insofern unzureichend verschraubt.

Wäre die Reposition vom 06.07.2012 dem medizinischen Standard entsprechend vorgenommen worden, wäre dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Revisionsoperation erspart geblieben. Der gesamte Heilungsverlauf hätte sich dadurch um ca. 5 Monate verkürzt.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Gesamtabfindungssumme in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Stellt ein gerichtlich beauftragter medizinischer Sachverständiger in einem Arzthaftungsprozess fest, dass eine Revisionsoperation behandlungsfehlerbedingt eigentlich unnötig war, so sprechen Gerichte hierfür Schmerzensgeldsummen im Bereich von 5.000,- bis 10.000,- Euro aus. Auch ein verzögerter Heilungsverlauf führt zu einem immateriellen Anspruch des Geschädigten, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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