Arzthaftungsrecht in der Praxis: Haushaltshilfekosten als sonstiger Schadensersatzanspruch

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Haushaltshilfekosten als sonstiger Schadensersatzanspruch

Neben dem Schmerzensgeldanspruch steht dem Geschädigten auch der sogenannte materielle Schadensersatzanspruch zu. Hierunter fallen auch Haushaltshilfekosten.

Die Führung des Haushaltes einschließlich der Betreuung und der Erziehung der Kinder bildet eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft. Wird eine haushaltsführende Person in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, steht ihr ein eigener Schadensersatzanspruch zu. In der Praxis wird die Geltendmachung (übrigens auch von vielen Rechtsanwälten) dieser Ansprüche oft aus Unkenntnis oder Sorglosigkeit vergessen, was hohe finanzielle Einbußen mit sich bringt.

Denn es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte eine Haushaltshilfekraft einstellt und die hierfür benötigten Kosten dem Schädiger in Rechnung stellt, sondern er kann auch die fiktiven Kosten für eine Hilfskraft ansetzen.

Die Höhe der Schadensbeträge richtet sich dann nach dem Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft. In der Praxis wird die Höhe des Schadens entweder pauschal geschätzt oder es werden die Grundsätze von „Schulz-Borck/Hofmann: Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt“ angewandt, was freilich nicht heißt, dass diese Grundsätze nicht auch analog auf den Ehegatten anwendbar sind.

Grundsätzlich wird Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung in Rentenform geleistet, es bietet sich in der Praxis aber auch das Aushandeln – einer gerichtlich nicht zu erzwingenden – Kapitalabfindung an.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem unverletzten Ehepartner und den Kindern eine Mithilfepflicht im Haushalt obliegt, so dass die angesetzten fiktiven Haushaltshilfestunden dementsprechend zu kürzen sind. Bei hohen zu erwartenden fiktiven Haushaltshilfekosten bietet sich in der Praxis mitunter die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, damit nicht unnötig überhöhte (Kostenrisiko) oder zu niedrige Ansprüche gemeldet werden.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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