Auch eine Abmahnung der H-D U.S.A. LLC. über die Kanzlei GRÜNECKER erhalten? Ich berate Sie.

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Mir wurde eine Abmahnung der H-D U.S.A. LLC. über die Kanzlei GRÜNECKER zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass das Unternehmen der Abmahnerin 1903 als Harley-Davidson Motor Co. gegründet worden ist und seit jeher weltweit Motorräder vertreibt. Im Zuge der Markendiversifikation habe die Abmahnerin jedoch auch andere Bereiche erschlossen. Konkret angesprochen werden insoweit die Bereiche Alltags- und Motorradbekleidung sowie Accessoires. Diese seien für die Abmahnerin mittlerweile ebenso wichtig geworden wie der Motorradsektor selbst.

Im Weiteren wird auf die folgenden HARLEY-DAVIDSON-Marken verwiesen:

  • Unionsmarke Nr. 1536309 (Bildmarke), geschützt unter anderem für Motorräder in Klasse 12 und für Schuhwaren in Klasse 25,
  • Unionsmarke Nr. 1797018 „HARLEY-DAVIDSON“ (Wortmarke) geschützt unter anderem für Schuhwaren in Klasse 25,
  • Unionsmarke Nr. 1171329 „HARLEY-DAVIDSON“ (Wortmarke) geschützt unter anderem für Motorräder in Klasse 12

Anschließend wird auf den Instagram-Account des Abgemahnten verwiesen, in dem dieser Bilder von Schuhen veröffentlicht hatte, die mit der Bildmarke der Abmahnerin versehen waren. Die Wortmarke der Abmahnerin war im Übrigen mit einem Hashtag eingebunden. Diese Veröffentlichung bezog sich auf Schuhe eines bekannten Herstellers, die der Abgemahnte selbst mit der Bildmarke der Abmahnerin verziert hatte (sog. Customizing).

Im Weiteren wird der Vorwurf der Verletzung der Markenrechte der Abmahnerin erhoben.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Rechtsanwaltskosten zuzüglich Testkaufkosten zahlen.

Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht neben den vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungen die folgenden weiteren Verpflichtungen vor:

  • Auskunfterteilung,
  • Anerkenntnis der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach,
  • Rückruf aller streitgegenständlichen Produkte, die an gewerbliche Abnehmer verkauft worden sind,
  • Vernichtung sämtlicher noch im Besitz des Abgemahnten befindlichen streitgegenständlichen Produkte und
  • Erstattung der Kosten der Beauftragung der Anwälte auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000 Euro (5.928,25 Euro) zuzüglich Testkaufkosten

Meine Einschätzung: 

Der vorliegende Fall verdeutlicht die Risiken der Benutzung von Marken im Rahmen des sog. Customizing. Besonders problematisch: Beim sog. Customizing ist die Grenze zwischen einer künstlerischen Betätigung zu rein privaten Zwecken und einer Betätigung zu gewerblichen Zwecken fließend. Werden die Ergebnisse der entsprechenden Tätigkeit in den sozialen Netzwerken präsentiert, kann es für die erforderliche Abgrenzung insbesondere auf die weiteren Inhalte in dem Account ankommen. Erfolgt zu einer Anfrage für eine Auftragsarbeit ein konkretes Angebot, kann auf eine Freizeitbeschäftigung schnell ein sehr teures Abmahnverfahren folgen.

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes einer Markenrechtsverletzung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen wollen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der H-D U.S.A. LLC. über die Kanzlei GRÜNECKER erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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